C.
Dogmatik
der
Verkehrspflichten
65
der
Existenz
geeigneter
Filterprogramme
zur
Verhinderung
zukünftiger
Rechtsverletzungen.
356
Überzeugen
kann
die
Annahme
des
Oberlandesgerichts
Düsseldorf,
dass
die
Beweislast
für
die
Erfüllung
einer
bestehenden
Beseitigungs-
pflicht
bezüglich
im
Internet
abrufbarer
Informationen
beim
Störer
liege,
weil
dieser
die
erfolgte
Beseitigung
vom
eigenen
Server
problem-
los
dokumentieren
(und
durch
technische
Protokolle
beweisen
357
)
könne
und
außerdem
die
Erfüllung
der
Beseitigungspflicht
eine
rechtsvernich-
tende
Einwendung
des
Störers
(und
damit
für
diesen
günstig)
sei.
358
3.
Dogmatische
Qualität
der
Prüfungspflichten
Akzeptiert
man
die
Prüfungspflichten
als
zentrales
Charakteristikum
der
Haftung
des
Störers,
ist
die
Frage
nach
deren
dogmatischer
Qualität
aufgeworfen.
Es
handelt
sich
um
„Pflichten“
des
Schuldners,
gewisse
Sorgfalt
walten
zu
lassen,
um
einen
missbilligten
Verletzungserfolg
zu
verhindern.
Dieser
Gedanke
erinnert
an
die
deliktischen
Ver-
kehrs(sicherungs)pflichten
und
die
Sorgfaltspflichten
der
Fahrlässig-
keitshaftung,
deren
dogmatische
Grundlagen
deshalb
im
Folgenden
kurz
dargestellt
werden
sollen.
C.
Dogmatik
der
Verkehrspflichten
I.
Grundlagen
und
Herleitung
Ende
des
19.
Jahrhunderts
ging
die
strafrechtliche
Verantwortlichkeit
für
Unterlassungen
zeitweise
weiter
als
die
zivilrechtliche
Haftung.
359
So
bestimmte
§
367
Nr.
12
RStGB
die
Strafbarkeit
desjenigen,
der
„auf
öffentlichen
Straßen,
Wegen
oder
Plätzen
[...]
und
überhaupt
an
Orten,
an
welchen
Menschen
verkehren,
Brunnen,
Keller,
Gruben,
Öffnungen
oder
Abhänge
dergestalt
unverdeckt
oder
unverwahrt
lässt,
dass
daraus
Gefahr
für
andere
entstehen
kann“.
Dieser
strafrechtliche
Tatbestand
eines
abstrakten
Gefährdungsdelikts
360
enthielt
die
früheste
Ausformung
356
LG
München
I,
MMR
2007,
453
(456)
–
Haftung
des
Usenet-Providers.
357
Hier
kommt
der
Aspekt
der
Beweisbelastung
desjenigen,
der
leichter
in
der
Lage
ist,
Beweismittel
zu
schaffen
und
zu
sichern,
zum
Tragen,
dazu
Pankoke,
MMR
2004,
211
(214).
358
OLG
Düsseldorf,
MMR
2006,
618
(620).
359
Ausführlich
von
Bar,
JZ
1979,
332
(333);
ders.,
Verkehrspflichten,
S.
11
f.
360
Eine
konkret
entstandene
Gefahr
ist
nicht
einmal
Tatbestandsmerkmal
(„dass
daraus
Gefahr
für
andere
entstehen
kann“).
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