56
Drittes
Kapitel:
Die
Grundsätze
der
Störerhaftung
Voraussetzungen
in
den
verschiedenen
Rechtsgebieten
301
–
die
urheber-
rechtliche
Linie
weiter
gehender
Haftungsbeschränkungen
nachvollzo-
gen.
302
Der
Ausnahmecharakter
der
Unzumutbarkeit
einer
Auferlegung
von
Prüfungspflichten
hat
sich
im
Laufe
der
Zeit
zurückgebildet
und
ist
in
der
jüngeren
Rechtsprechung
nicht
mehr
festzustellen.
Mittlerweile
kann
allgemein
festgehalten
werden,
dass
zur
Bestimmung
von
Ausmaß
und
Umfang
einer
Prüfungspflicht
die
Funktion
und
Aufgabenstellung
des
als
Störer
in
Anspruch
Genommenen
sowie
die
Eigenverantwortung
des
unmittelbar
handelnden
Dritten
maßgebend
sind.
303
Ausführlich
die
eigene
Rechtsprechung
zu
Umfang
und
Ausmaß
der
Prüfungspflichten
zusammenfassen
konnte
der
Bundesgerichtshof
in
seiner
Entscheidung
zur
Haftung
der
deutschen
Domain-
Registrierungsstelle
DeNIC
eG.
304
Weil
die
Störerhaftung
nicht
über
Gebühr
auf
Dritte
erstreckt
werden
dürfe,
die
nicht
selbst
die
rechts-
widrige
Beeinträchtigung
vorgenommen
haben,
setze
die
Haftung
des
Störers
die
Verletzung
von
Prüfungspflichten
voraus.
Deren
Umfang
bestimme
sich
danach,
ob
und
inwieweit
dem
als
Störer
in
Anspruch
Genommenen
nach
den
Umständen
eine
Prüfung
zuzumuten
sei.
305
Um
die
Arbeit
der
Betroffenen
nicht
über
Gebühr
zu
erschweren
und
die
Verantwortlichen
nicht
zu
überfordern,
sei
nur
eine
eingeschränkte
Prüfungspflicht
anzunehmen,
wenn
der
Störungszustand
für
den
als
Störer
in
Anspruch
Genommenen
nicht
ohne
weiteres
oder
nur
mit
unverhältnismäßigem
Aufwand
erkennbar
ist.
306
Für
die
Phase
der
ur-
sprünglichen
Registrierung
seien
der
DeNIC
eG
nach
diesen
Grundsät-
zen
unter
Berücksichtigung
ihrer
Funktion
und
Aufgabenstellung
sowie
mit
Blick
auf
die
Eigenverantwortung
des
Domainanmelders
keine
Prüfungspflichten
zuzumuten.
Auch
nach
einem
ersten
Hinweis
auf
eine
behauptete
Rechtsverletzung
durch
eine
Domain
gelte,
„dass
weiterrei-
chende
Prüfungspflichten
[die
DeNIC]
überfordern
und
ihre
Arbeit
über
Gebühr
erschweren
würden“.
307
301
Vgl.
aber
die
weitgehende
presserechtliche
Beschränkung
der
Prüfungspflichten
auf
grobe
und
eindeutige
Wettbewerbsverstöße
in
BGH,
GRUR
1994,
494
(495)
–
Ausländischer
Inserent.
302
Haedicke,
GRUR
1999,
397
(398
a.E.).
303
BGH,
GRUR
2003,
969
(970)
–
Ausschreibung
von
Vermessungsleistungen;
BGH,
GRUR
2004,
693
(695)
–
Schöner
Wetten.
304
BGHZ
148,
13
=
NJW
2001,
3265
=
GRUR
2001,
1038
=
MMR
2001,
744
–
ambiente.de.
305
BGH,
NJW
2001,
3265
(3266)
–
ambiente.de.
Insoweit
fasst
der
BGH
den
Stand
seiner
Rechtsprechung
zusammen.
306
BGH,
NJW
2001,
3265
(3267)
m.w.N.
aus
der
eigenen
Rspr.
307
BGH,
a.a.O.
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