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Drittes
Kapitel:
Die
Grundsätze
der
Störerhaftung
des
Gedankens
der
Verkehrs(sicherungs)pflichten
im
modernen
Recht
mit
der
Einführung
des
Verkehrsbegriffs
noch
vor
§
276
BGB.
361
Der
strafrechtlichen
Verantwortlichkeit
362
folgte
schon
aus
Gründen
der
Widerspruchsfreiheit
der
Gesamtrechtsordnung
bald
der
Einzug
der
Verkehrspflichten
ins
zivile
Haftungsrecht.
Schon
1902
hatte
das
Reichsgericht
anlässlich
eines
umgestürzten
Baumes
zur
Begründung
der
Ersatzpflichtigkeit
des
Grundstückseigentümers
einen
allgemeinen
Grundsatz
formuliert,
demzufolge
„ein
jeder
für
Beschädigung
durch
seine
Sachen
insoweit
aufkommen
solle,
als
er
dieselbe
bei
billiger
Rücksichtnahme
auf
die
Interessen
des
anderen
hätte
verhüten
müs-
sen“.
363
Schon
kurz
darauf
bot
sich
Gelegenheit,
die
entworfene
Linie
dahingehend
weiterzuverfolgen,
„dass
derjenige,
welcher
sein
Grund-
stück
zum
öffentlichen
Verkehr
bestimmt
und
einrichtet,
verpflichtet
ist,
das
in
einer
Weise
zu
tun,
wie
es
den
Anforderungen
der
Verkehrs-
sicherheit
entspricht,
(und)
dass
ihm
auch
weiterhin
eine
Fürsorge-
pflicht
in
dieser
Richtung
obliegt“.
364
Mit
diesen
beiden
Entscheidungen
365
hat
das
Reichsgericht
zwei
bis
heute
gültige
zentrale
Aspekte
der
Verkehrspflichten
herausgearbeitet:
einerseits
die
Bedeutung
der
Verkehrspflichten
in
den
Fällen
des
Unter-
lassens,
andererseits
die
Verantwortlichkeit
für
einen
räumlich-
gegenständlichen
Herrschaftsbereich.
366
Der
Begriff
der
„Verkehrs-
pflichten“
taucht
erstmals
im
Milzbrandfall
367
auf,
in
dem
das
Reichsge-
richt
die
Verantwortlichkeit
für
die
Übernahme
einer
Tätigkeit
heraus-
arbeitete.
368
II.
Verkehrspflichten
bei
mittelbaren
Verletzungshandlungen
Auch
jenseits
der
Haftung
für
ein
Unterlassen
wurde
die
Bedeutung
der
Verkehrspflichten
erkannt.
369
Namentlich
für
die
deliktsrechtliche
Handhabung
mittelbarer
Verletzung
sind
Verkehrspflichten
von
zentra-
361
Von
Bar,
JZ
1979,
332
(333)
m.w.N.
362
Vgl.
nur
RGSt
14,
362
(363):
„Wenn
ein
Hauseigentümer
in
Ausnutzung
seines
Eigentumes
[...]
einen
Verkehr
in
dem
Hause
herstellt,
so
hat
er
die
Pflicht,
dafür
Sorge
zu
tragen,
dass
bei
dem
von
ihm
hergestellten
Verkehre
andere
durch
die
Anlagen
des
Hauses
an
ihrem
Körper
nicht
Schaden
erleiden“.
363
RGZ
52,
373
(379).
364
RGZ
54,
53
(59).
365
Vgl.
die
Darstellung
der
Kritik
an
dieser
Keimzelle
der
„Korrosion
des
legislati-
ven
Deliktsrechtssystems“
(Brüggemeier)
bei
Voss,
Verkehrspflichten,
S.
58
ff.
366
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
76
III
1
a.
367
RGZ
102,
372
(375).
368
Ausführlich
zur
Fortentwicklung
der
Verkehrssicherungs-
zu
den
Verkehrs-
pflichten
Voss,
Verkehrspflichten,
S.
51
ff.
369
Grundlegend
von
Caemmerer,
Wandlungen,
S.
72
f.,
zitiert
nach
La-
renz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
76
III
1
c.
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