36
Zweites
Kapitel:
Unterlassungsansprüche
3.
Erstbegehungsgefahr
§
1004
I
2
BGB
setzt
die
Besorgnis
„weiterer
Beeinträchtigungen“
vor-
aus,
so
dass
man
bei
strenger
Wortlautinterpretation
in
dieser
Bestim-
mung
einen
Ausschluss
der
vorbeugenden
Unterlassungsklage
erblicken
könnte.
Diese
Auslegung
widerspräche
allerdings
dem
Präventionsge-
danken
182
,
so
dass
dieses
gesetzgeberische
Redaktionsversehen
nach
ganz
herrschender
Auffassung
als
solches
behandelt
wird.
Die
vorbeu-
gende
Unterlassungsklage
ist
allgemein
anerkannt.
183
Im
Urheberrecht
ist
sie
zudem
seit
2008
ausdrücklich
kodifiziert
(§
97
I
2
UrhG).
184
4.
Beseitigung
der
Wiederholungsgefahr
a)
Problem
Um
die
Wiederholungsgefahr
als
Anspruchsvoraussetzung
des
Unterlas-
sungsanspruchs
außergerichtlich
zu
beseitigen,
reicht
nicht
die
–
wenn
auch
rechtsbindend
formulierte
–
Erklärung
des
Unterlassungsschuld-
ners,
keine
(weiteren)
Verletzungen
vornehmen
zu
werden.
Vielmehr
ist
flankierend
die
Abgabe
einer
hinreichend
strafbewehrten
Unterlas-
sungserklärung
erforderlich,
um
der
Erklärung
die
notwendige
Ernst-
haftigkeit
beimessen
zu
können.
185
b)
Strafbewehrte
Unterlassungserklärung
Diese
strafbewehrte
Erklärung
gegenüber
dem
Inhaber
des
verletzten
Rechts
hat
die
vertragliche
(und
durch
ein
Vertragsstrafeversprechen
hinreichend
sanktionierte)
Selbstverpflichtung
des
Unterlassungs-
schuldners
zum
Inhalt,
das
in
der
Erklärung
im
Kern
beschriebene
rechtsverletzende
Verhalten
zukünftig
zu
unterlassen.
Im
Rahmen
der
Darstellung
der
Grundlagen
der
Rechtsdurchsetzung
soll
auf
die
straf-
bewehrte
Unterlassungserklärung
noch
eingegangen
werden.
186
182
Hierzu
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
87
I
1.
183
RGZ
104,
376
(379)
–
Ballet;
BGH,
GRUR
1952,
35
(36);
aus
jüngerer
Zeit
BGH,
GRUR
1993,
53
(55)
–
Ausländischer
Inserent;
BGH,
GRUR
1994,
57
(58)
–
Geld-zurück-Garantie;
BGH,
GRUR
1999,
1097
(1099)
–
Preissturz
ohne
Ende.
184
Eingeführt
durch
das
Gesetz
zur
Verbesserung
der
Durchsetzung
von
Rechten
des
geistigen
Eigentums
vom
07.07.2008
(BGBl.
I,
S.
1191),
in
Kraft
getreten
am
01.09.2008.
185
Kritisch
zu
diesem
Erfordernis
(und
die
Zulassung
freier
richterlicher
Beweis-
würdigung
nach
§
286
ZPO
fordernd)
Steines,
NJW
1988,
1359
ff.
186
Siehe
unten
S.
41.
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