b)
Kritische
Würdigung
B.
Haftungsbeschränkungen
57
Die
Interessenabwägung
des
BGH
stellt
den
Aspekt
der
Zumutbarkeit
der
Prüfung
in
den
Mittelpunkt
der
Entscheidung
über
die
Haftungs-
zuweisung.
Dieser
Begriff
der
„Zumutbarkeit“
ist
freilich
ausfül-
lungsbedürftig
und
bringt
für
sich
allein
genommen
nur
einen
be-
grenzten
Erkenntnisgewinn,
besagt
er
doch
nicht
viel
mehr
als
das
Erfordernis
einer
Interessenabwägung.
In
Ausgleich
gebracht
werden
das
Interesse
des
Rechteinhabers
an
einem
effektiven
Schutz
der
Inte-
grität
des
verletzten
Rechtes
und
die
Freiheitsrechte
des
mit
Kosten
und
sonstigem
Aufwand
belasteten
potentiellen
Haftungsschuldners,
dessen
Beitrag
zum
Verletzungserfolg
lediglich
ein
mittelbarer
ist.
An
greifbaren
Abwägungskriterien
fehlt
es
dabei
in
der
zitierten
Recht-
sprechung
des
BGH.
Vielmehr
werden
zur
Konkretisierung
wiederum
wenig
handhabbare
Grenzen
wie
„Haftung
nicht
über
Gebühr“
gezo-
gen.
1.
Zumutbarkeit
(von
Gierke)
III.
Materielle
Ansätze
in
der
Literatur
Ähnlich
wie
der
BGH
stellt
von
Gierke
den
ausfüllungsbedürftigen
Begriff
der
Zumutbarkeit
in
den
Mittelpunkt
ihrer
Abwägungen
zur
Haftungsbeschränkung
des
Störers.
Nach
dieser
Lösung
solle
eine
ein-
zelfallbezogene
Interessenabwägung
der
Prüfung
der
sonstigen
An-
spruchsvoraussetzungen
nachgeschaltet
werden.
308
Die
Lösung
über
§
242
BGB
als
generelles
Instrument
der
Haf-
tungsbeschränkung
„auf
breiter
Front“
begegnet
aber
gewichtigen
Bedenken.
309
So
taugt
der
Grundsatz
von
Treu
und
Glauben
grund-
sätzlich
eher
zur
Korrektur
unbilliger
Einzelkonstellationen
und
weni-
ger
als
von
vorneherein
in
die
Anspruchsvoraussetzungen
integriertes
Korrektiv.
310
Außerdem
ist
diese
Interessenabwägung
–
bei
allem
Verständnis
für
die
Notwendigkeit
einer
Einbeziehung
einer
Abwägung
in
den
Störer-
haftungstatbestand
–
im
Ergebnis
ebenso
unpraktikabel
wie
das
(ledig-
lich
anders
benannte)
Zumutbarkeitskriterium
des
BGH.
311
Von
„Vor-
308
von
Gierke,
WRP
1997,
892
(895).
309
So
auch
Stenzel,
Haftung,
S.
167.
310
Vgl.
zum
Normzweck
der
Einzelfallgerechtigkeit
MünchKomm/Roth,
§
242
Rn.
23;
allgemein
zur
Fallgruppe
der
Beschränkung
von
Rechten
aufgrund
objektiver
Interessenlage
MünchKomm/Roth,
§
242
Rn.
371
f.
311
Zutreffend
Schünemann,
WRP
1998,
120
(121).
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