120
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
nischer
Kunstgriff
654
ohne
eigene
Handlungs-,
Wissens-
oder
Willensfä-
higkeit.
655
Unproblematisch
erscheint
die
Wissenszurechnung,
sobald
das
rechtserhebliche
Wissen
(beim
Internet-Provider
also
die
Kenntnis
von
der
mutmaßlich
rechtsverletzenden
Information)
bei
einem
Or-
ganmitglied
der
juristischen
Person
vorhanden
ist.
656
Erst
wenn
man
das
Wissen
der
Organmitglieder
nicht
schon
kraft
Natur
der
Organschaft
als
das
Wissen
der
juristischen
Person
ansieht,
stellt
sich
dogmatisch
die
Frage
der
Zurechnung
des
Wissens
vom
Organmitglied
(an
das
Organ
und
schließlich)
an
die
juristische
Person.
Hier
ist
eine
–
direkte
oder
analoge
–
Anwendung
des
§
166
BGB
abzulehnen,
657
ebenso
scheidet
§
31
BGB
aus.
658
Vielmehr
reicht
eine
Berufung
auf
die
Organstellung.
659
bb)
Organisationsobliegenheit
Vor
dem
Hintergrund
der
überzeugenden
Rechtsprechung
des
Bundes-
gerichtshofs
zur
Wissenszurechnung
in
arbeitsteiligen
Organisationen
660
hat
der
Diensteanbieter
die
Obliegenheit,
dafür
zu
sorgen,
dass
sowohl
der
Zugang
von
Mitteilungen
Dritter
über
vom
Diensteanbieter
zum
Abruf
bereit
gehaltene
rechtswidrige
Informationen
als
auch
deren
weitere
Verarbeitung
und
Speicherung
ordnungsgemäß
organisiert
ist.
661
Ihm
ist
mithin
der
Einwand
verwehrt,
dass
die
entscheidende
Kenntnis
von
Mitarbeitern
erlangt
worden
sei,
die
nach
der
internen
Kompetenz-
ordnung
für
den
entsprechenden
Organisationsbereich
nicht
zuständig
gewesen
seien.
Es
muss
vielmehr
ausreichen,
wenn
im
Rahmen
einer
ordnungsgemäßen
Organisation
damit
gerechnet
werden
durfte,
dass
eine
relevante
Mitteilung,
die
in
einem
anderen
Unternehmensbereich
zugegangen
ist,
der
intern
zuständigen
Stelle
übermittelt
werden
würde.
Den
Diensteanbieter
trifft
somit
eine
Organisationsobliegenheit
im
Hinblick
auf
die
Gewährleistung
effektiven
internen
Informationsfluss’
und
die
Verarbeitung
erlangter
Informationen.
662
654
Siehe
bereits
von
Jhering,
Geist
des
Römischen
Rechts,
§
55,
S.
225.
655
Instruktiv
Flume,
Allgemeiner
Teil,
§
11
I,
S.
377
f.;
Schüler,
Wissenszurech-
nung,
S.
57
f.
656
Schüler,
Wissenszurechnung,
S.
59.
657
Dazu
ausführlich
Schüler,
Wissenszurechnung,
S.
62
ff.
658
Schüler,
Wissenszurechnung,
S.
70
f.
659
Ablehnend
Buck,
Wissen
und
juristische
Person,
S.
207
m.w.N.
660
Instruktiv
BGH,
NJW
1996,
1339
(1340
f.)
m.w.N.
661
Von
diesen
Organisationspflichten
wird
der
Diensteanbieter
durch
die
ECRL
und
ihre
Umsetzungsvorschriften
nicht
befreit,
s.
Spindler
in
Hoeren/Sieber,
Hand-
buch,
Teil
29,
Rn.
110
f.
662
Ebenso
Schwarz/Poll,
JurPC
Web-Dok.
73/2003,
Abs.
129.
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