100
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
den
vom
deutschen
Gesetzgeber
auch
ohne
zwingende
europäische
Vorgaben
beibehalten.
530
1.
Begriffsklärung
II.
Telemedien
Gegenstand
des
Telemediengesetzes
sind
die
Telemedien.
Nach
der
gesetzlichen
Definition
in
§
1
I
1
TMG
sind
dies
alle
elektronischen
Informations-
und
Kommunikationsdienste,
soweit
sie
nicht
Telekom-
munikationsdienste
nach
§
3
Nr.
24
TKG,
die
ganz
in
der
Übertragung
von
Signalen
über
Telekommunikationsnetze
bestehen,
telekommunika-
tionsgestützte
Dienste
nach
§
3
Nr.
25
TKG
oder
Rundfunk
nach
§
2
des
Rundfunkstaatsvertrages
sind.
Die
enumerative
Zusammenstellung
typischer
Dienste
(so
noch
§
2
II
TDG)
wurde
damit
im
Telemedienge-
setz
aufgegeben.
2.
Abgrenzung
zwischen
Telediensten
und
Mediendiensten
Die
begriffliche
Abgrenzung
zwischen
Tele-
und
Mediendiensten
531
stellte
unter
der
Ägide
von
TDG
und
MDStV
die
Weiche
für
die
Wahl
des
anzuwendenden
Gesetzes.
532
Sachlich
war
die
Abgrenzung
in
denje-
nigen
Fällen
von
(mehr
als
akademischer)
Bedeutung,
in
denen
TDG
und
MDStV
signifikante
Unterschiede
im
Regelungsgehalt
aufwiesen.
Das
war
zum
Beispiel
im
Bereich
der
Vorschriften
über
die
Anbieter-
kennzeichnungspflicht
(§
6
TDG,
§
10
MDStV)
der
Fall.
Zur
Abgrenzung
zwischen
Telediensten
und
Mediendiensten
hielten
zunächst
die
Regelwerke
selbst
entsprechende
Vorschriften
bereit
(§
2
IV
TDG,
§
2
II
MDStV).
Darüber
hinaus
hatte
sich
die
griffige
Formel
etabliert,
wonach
das
TDG
bei
Individualkommunikation
533
und
der
Mediendienste-Staatsvertrag
bei
redaktionell
gestalteten
Ange-
boten
zur
Meinungsbildung
534
anzuwenden
sei.
Dennoch
blieb
die
Ab-
530
So
kennt
die
ECRL
nicht
mehr
die
Unterscheidung
zwischen
eigenen
und
frem-
den
Inhalten,
sondern
stellt
auf
das
(technisch
geprägte)
Merkmal
„vom
Nutzer
eingegeben“
ab,
siehe
Art.
14
I
ECRL.
Dazu
unten
S.
106.
531
Zu
Erscheinungsformen
von
Mediendiensten
im
World
Wide
Web
vgl.
Rausch-
hofer,
JurPC
Web-Dok.
241/2000,
Abs.
7
ff.
532
Zu
Abgrenzungskriterien
und
-schwierigkeiten
siehe
Hochstein,
NJW
1997,
2977
(2979);
Waldenberger,
MMR
1998,
124
ff.;
Moos,
Unterscheidung,
passim;
Pankoke,
Providerhaftung,
S.
30
ff.;
kritisch
zu
den
für
die
Abgrenzung
wenig
hilf-
reichen
gesetzlichen
Regelbeispiel-Lösungen
Sieber,
MMR
1999/2,
Beil.,
1
(10).
533
Zur
Abgrenzung
von
Massenkommunikation
und
Individualkommunikation
siehe
Radlsbeck,
Online-Magazine,
S.
38
ff.
534
Näher
hierzu
Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn,
NJW
1997,
2981
(2983
f.).
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