110
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
indirekt
(Werbeeinblendungen)
an
diese
Abrufbarkeit
geknüpft
sind
596
oder
weil
er
ein
„lediglich“
affektives
Veröffentlichungsinteresse
hat.
Der
Rückgriff
auf
ein
„sonstiges
besonderes
Interesse
an
der
Verbrei-
tung
der
Information“
birgt
somit
die
Gefahr
einer
zu
weiten
Ausdeh-
nung
der
Haftung
für
eigene
Informationen,
zumal
die
urheberrechtli-
che
Veranstalterhaftung
keine
Elemente
der
Privilegierung
aufgrund
technischer
Umstände
beinhaltet.
597
Als
Erkenntnisgewinn
dieser
Parallele
zur
urheberrechtlichen
Veran-
stalterhaftung
verbleibt
allerdings
die
Notwendigkeit
der
Berücksichti-
gung
objektiver
Elemente
(namentlich
Fragen
des
Bestehens
und
der
Nutzung
von
Einflussmöglichkeiten).
598
Dieses
Kriterium
entspricht
auch
dem
wichtigen
allgemeinen
Rechtsgedanken
des
Gleichlaufs
von
Herrschaft
und
Verantwortung.
599
c)
Dienstespezifischer
Ansatz
Als
dienstespezifischen
Ansatz
bezeichnet
Sieber
seinen
Vorschlag
600
einer
Berücksichtigung
der
„Normalfälle“
der
gesetzlich
umschriebenen
Providertypen.
Die
vorgeschlagenen
Kriterien
der
bewussten
Einzel-
auswahl
und
der
ausdrücklichen
Verantwortlichkeitsübernahme
wur-
den
anhand
der
Haftungstrias
des
§
5
TDG
a.F.
entwickelt.
Dieser
Ansatz
überzeugt
zu
einem
großen
Teil,
sieht
sich
allerdings
vor
dem
Hintergrund
des
(gegenüber
§
5
II
TDG
a.F.)
ausdifferenzierteren
§
10
TMG
(§
11
TDG
n.F.)
dem
Vorwurf
der
Schaffung
von
Wer-
tungswidersprüchen
ausgesetzt.
601
Pankoke
schlägt
im
Hinblick
auf
die
Beweislastverteilung
und
eine
diesbezüglich
zu
vermeidende
Schlechterstellung
der
Telemedien-
dienstleister
gegenüber
der
Presse
oder
dem
Rundfunk
eine
Negativde-
finition
der
eigenen
Informationen
als
„nicht-fremde“
Informationen
vor.
Fremde
Informationen
halte
–
in
Anlehnung
an
eine
Passage
aus
der
Gesetzesbegründung
602
–
nur
derjenige
vor,
der
Dritten
lediglich
den
596
Zur
Begründung
der
Unzulässigkeit
der
Heranziehung
des
wirtschaftlichen
Nutzens
des
Diensteanbieters
als
Zurechnungskriterium
siehe
den
Vergleich
zum
Presserecht
bei
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
45
f.;
ebenso
Ufer,
Haftung,
S.
59.
597
Zutreffend
Sieber,
Verantwortlichkeit,
Rn.
296
f.;
ebenso
kritisch
Heß,
Ver-
antwortlichkeit,
S.
176
f.
598
Sieber,
Verantwortlichkeit,
Rn.
298;
Heß,
Verantwortlichkeit,
S.
177.
599
Pankoke,
Providerhaftung,
S.
103.
600
Sieber,
MMR
1999/2,
Beil.,
1
(14
ff.);
ders.,
Verantwortlichkeit,
Rn.
299
ff.;
zustimmend
Radlsbeck,
Online-Magazine,
S.
216
f.
601
Heß,
Verantwortlichkeit,
S.
177.
602
BT-Drs.
13/7385,
S.
20:
„[…]
und
es
ihm
aufgrund
der
technisch
bedingten
Vervielfachung
von
Inhalten
[…]
zunehmend
unmöglich
ist,
alle
fremden
Inhalte
[…]
zu
überprüfen.“.
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