130
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
6.
Ausnahmeregelung
des
§
7
II
2
TMG
(§
8
II
2
TDG)
a)
Entstehung
Nach
§
5
IV
TDG
a.F.
blieb
die
Verpflichtung
zur
Sperrung
rechtswid-
riger
Inhalte
nach
den
allgemeinen
Gesetzen
unberührt,
wenn
der
Diensteanbieter
(unter
Wahrung
des
Fernmeldegeheimnisses
719
gemäß
§
88
TKG
bzw.
§
85
TKG
a.F.)
von
den
rechtswidrigen
Inhalten
Kenntnis
erlangte
und
ihm
deren
Sperrung
technisch
möglich
und
zu-
mutbar
war.
Streitig
war
allerdings,
ob
sich
die
Vorschrift
auf
sämtliche
Tatbe-
stände
der
Haftungstrias
in
§
5
I
bis
III
TDG
a.F.
bezog
oder
lediglich
als
zweiter
Satz
des
§
5
III
TDG
a.F.
zu
lesen
war.
720
Nach
der
ersten
Auffassung
sollte
somit
der
Anwendungsbereich
der
Absätze
1
bis
3
des
§
5
TDG
auf
verschuldensabhängige
Ansprüche
begrenzt
sein.
Nach
anderer
Lesart
sollte
die
Sondervorschrift
für
verschuldensunabhängige
Unterlassungsansprüche
nur
die
Zugangsvermittler
nach
Absatz
3
betreffen.
Die
Befürworter
einer
Nichtanwendung
der
Absätze
1
bis
3
auf
Unterlassungsansprüche
konnten
sich
zwar
auf
eine
entsprechende
Formulierung
im
Regierungsentwurf
721
berufen,
sahen
sich
aber
mit
einem
Wertungswiderspruch
konfrontiert:
gegenüber
der
nicht
privile-
gierten
Haftung
auf
Schadensersatz
nach
§
5
I
TDG
a.F.
würde
die
Haftung
auf
Unterlassung
(erst)
bei
Kenntnis
sowie
technischer
Mög-
lichkeit
und
wirtschaftlicher
Zumutbarkeit
eintreten,
der
Content-
Provider
also
hinsichtlich
seiner
Haftung
auf
Unterlassung
privilegiert
sein.
Auch
wenn
diese
Unstimmigkeit
durch
eine
entsprechende
Ein-
schränkung
des
Anwendungsbereichs
von
§
5
IV
TDG
a.F.
umschifft
werden
konnte
722
,
sprachen
vor
allem
Systematik
723
und
Gesetz-
gebungsgeschichte
724
dafür,
§
5
IV
TDG
a.F.
(lediglich)
als
eine
Ein-
schränkung
der
Privilegierung
der
Access-Provider
zu
verstehen.
719
Dazu
Koenig/Loetz/Neumann,
Telekommunikationsrecht,
S.
197
f.
720
Darstellung
des
Streitstands
bei
Weidert
in
Ensthaler/Bosch/Völker,
Handbuch,
S.
378
f.
m.w.N.;
siehe
auch
Lohse,
Verantwortung,
S.
213
ff.
721
BR-Drs.
966/96,
22
f.
sowie
BT-Drs.
13/7385,
20
f.;
Sieber,
Verantwortlichkeit,
Rn.
382,
spricht
–
zu
Recht
–
von
einer
„missverständlichen
Formulierung“.
722
Spindler
in
Hoeren/Sieber,
Handbuch,
Teil
29
Rn.
150;
angedeutet
bereits
bei
Bröhl,
CR
1997,
73
(75
f.);
kritisch
zu
einem
uneinheitlichen
Begriff
der
Verantwort-
lichkeit
innerhalb
der
Absätze
des
§
5
TDG
a.F.
äußert
sich
Bleisteiner,
Verantwort-
lichkeit,
S.
204,
der
deshalb
den
Anwendungsbereich
auf
die
Fälle
des
§
5
III
TDG
a.F.
beschränken
will.
723
Ausführlich
Freytag,
Haftung,
S.
147
ff.;
im
Ergebnis
ebenso
Worm,
Verlet-
zung,
S.
156
f.
724
Sieber,
Verantwortlichkeit,
Rn.
382,
unter
Verweis
auf
die
Stellungnahme
des
Bundesrates
vom
21.02.1997,
BR-Drs.
966/96,
S.
5
=
BT-Drs.
13/7385
v.
09.04.1997,
S.
51.
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