B.
Systematik
der
Providerhaftung
119
bieter
unter
Verweis
auf
sein
eigenes
rechtswidriges
Handeln
weiterhin
haftungsprivilegiert
bleiben
sollte.
646
4.
Kenntniszurechnung
a)
Grundsätze
Die
Realität
arbeitsteiliger
Organisationsformen
wirft
regelmäßig
Fra-
gen
der
Kenntnis-
bzw.
Wissenszurechnung
647
auf.
Die
Kenntnis
nach
§
10
S.
1
TMG/§
11
S.
1
TDG
gehört
systematisch
zu
denjenigen
Nor-
men,
bei
denen
eine
unmittelbare
Verschlechterung
der
Rechtsstellung
des
Kenntnisnehmenden
durch
die
Erlangung
der
Kenntnis
eintritt.
648
Grundsätzlich
ist
zunächst
festzustellen,
dass
Kenntnis
als
solche
überhaupt
Gegenstand
von
Zurechnung
sein
kann.
649
Positiven
Nieder-
schlag
hat
der
Gedanke
der
Wissenszurechnung
in
§
166
BGB
650
gefun-
den.
Diese
Vorschrift
ist
namentlich
nicht
lediglich
die
rein
deklara-
torische
Benennung
einer
Konsequenz
der
vertretungsrechtlichen
Repräsentationstheorie
651
,
sondern
Ausdruck
einer
umfassenden
wer-
tenden
Wissenszurechnung.
652
Mittlerweile
zu
Recht
anerkannt
ist
der
allgemeine
Grundsatz,
dass
derjenige,
der
zur
Erledigung
eigener
Ange-
legenheiten
einen
Dritten
in
eigener
Verantwortung
einschaltet,
sich
das
Wissen
dieses
Dritten
zurechnen
lassen
muss.
653
b)
Wissenszurechnung
innerhalb
einer
juristischen
Person
aa)
Organ
und
juristische
Person
Die
Frage
der
Zurechnung
von
Wissen
innerhalb
einer
juristischen
Person
ergibt
sich
aus
der
Natur
der
juristischen
Person
als
rechtstech-
646
Ebenso
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
§
11
Rn.
36.
647
Beide
Begriffe
sind
synonym
zu
verwenden,
siehe
Schüler,
Wissenszurechnung,
S.
36.
Siehe
auch
die
Darstellung
der
Wissenszurechnung
im
Kontext
allg.
zivilrecht-
licher
Zurechnungsdogmatik
bei
Buck,
Wissen
und
juristische
Person,
S.
104
ff.
648
Vgl.
§§
819
I,
990
BGB,
ferner
die
Fälle
des
Gutglaubenserwerbs
in
§§
892
I,
932
ff.,
2366
BGB,
§
366
HGB;
zur
Systematisierung
der
Wissensnormen
siehe
Schüler,
Wissenszurechnung,
S.
37
f.
649
Schüler,
Wissenszurechnung,
S.
48
f.
m.w.N.
650
Ausführlich
hierzu
Buck,
Wissen
und
juristische
Person,
S.
119
ff.;
vgl.
ferner
§
19
VVG.
651
Nach
Buck,
Wissen
und
juristische
Person,
S.
127
ist
die
Zurechnung
des
Ver-
treterwissens
keine
logische
Folge
der
Repräsentationstheorie.
652
Schüler,
Wissenszurechnung,
S.
52
m.w.N.
(dort
Fn.
104).
653
St.
Rspr.,
siehe
BGH,
NJW
1989,
2323
(2323)
m.w.N.;
zuletzt
BGH,
NJW
2008,
2427
(2428).
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