B.
Systematik
der
Providerhaftung
121
c)
Rechtliche
Zusammenschau
im
Konzern
Ein
besonderes
und
bisher
kaum
gelöstes
Problem
bereitet
in
diesem
Zusammenhang
die
Frage
der
rechtlichen
Zusammenschau
im
Kon-
zern.
663
Relevant
wird
dies
in
Konzerngestaltungen,
bei
denen
die
ver-
schiedenen
Tätigkeiten
der
Diensteanbieter
auf
verschiedene
juristische
Personen
verteilt
sind,
etwa
im
Falle
der
Speicherung
von
Inhalten
der
Tochter
auf
Servern
der
Mutter.
Dabei
ist
eine
solche
Zusammenschau
grundsätzlich
sowohl
zu
Lasten
der
Konzernspitze
als
auch
zu
Lasten
eines
abhängigen
Unternehmens
664
vorstellbar.
Eine
Lösung
der
auftre-
tenden
Probleme
wird
in
der
Regel
an
der
sehr
begrenzten
Zurechen-
barkeit
des
Wissens
im
Konzern
665
und
insbesondere
am
gesetzlich
be-
reits
(in
anderem
Zusammenhang)
vorgezeichneten
Grundgedanken
der
Privilegierungsausnahme
beim
Host-Provider
(§
10
S.
2
TMG/§
11
S.
2
TDG)
666
zu
orientieren
sein.
667
5.
Darlegungs-
und
Beweislast
Die
TDG-Novellierung
hat
die
tatbestandliche
Struktur
der
Privilegie-
rung
des
Host-Providers
umgekehrt.
Während
in
§
5
II
TDG
a.F.
(„…
nur
verantwortlich,
wenn
…“)
noch
der
haftungsbegründende
Charak-
ter
der
Kenntnis
(und
damit
die
Beweisbelastung
des
Anspruchsstellers)
nahe
lag,
668
spricht
der
Wortlaut
des
§
10
S.
1
Nr.
1
TMG
(„…
nicht
verantwortlich,
sofern
…“)
für
eine
nunmehr
umgekehrte
Verteilung
der
Beweislast.
669
Eine
solche
Umkehrung
ist
auch
nicht
unbillig,
670
weil
663
Insgesamt
hierzu
die
Dissertation
von
Eck
mit
dem
Titel
„Providerhaftung
von
Konzernunternehmen“
sowie
Spindler,
CR
1998,
745
ff.;
vgl.
ferner
Baum,
Wissens-
zurechnung,
S.
463
ff.;
sehr
zurückhaltend
Heß,
Verantwortlichkeit,
S.
244;
Spind-
ler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
§
11
Rn.
34;
nach
der
Konzernierungsform
differen-
zierend
Sieber,
Verantwortlichkeit,
Rn.
324.
664
Vgl.
das
Strafurteil
AG
München,
NJW
1998,
2836
=
MMR
1998,
429
=
CR
1998,
500
–
CompuServe,
dazu
das
Berufungsurteil
LG
München,
MMR
2000,
171;
zu
dieser
Konstellation
aus
konzernrechtlicher
Sicht
Eck,
Providerhaftung,
S.
7
ff.,
S.
194.
665
Ablehnend
Decker,
MMR
1999,
7
(9).
666
Ausführlich
Eck,
Providerhaftung,
S.
81
ff.
667
Siehe
zum
Problem
Spindler,
MMR
2004,
440
(444)
m.w.N.
668
So
auch
entschieden
von
BGH,
NJW
2003,
3764
=
GRUR
2004,
74
=
MMR
2004,
166
–
Haftung
des
Internetproviders.
Ebenso
bereits
Freytag,
Haftung,
S.
202
f.;
Pankoke,
Providerhaftung,
S.
181;
Decker,
MMR
1999,
7
(9);
a.A.
Schmoll,
Deliktische
Haftung,
S.
40;
Spindler,
NJW
1997,
3193
(3198),
allerdings
mit
dem
Plädoyer
für
Beweiserleichterungen
durch
abgestufte
Darlegungs-
und
Be-
weispflichten.
669
Ebenso
Pankoke,
MMR
2004,
211
(216
f.).
670
So
aber
wohl
Mießner,
Providerhaftung,
S.
73
unter
Verweis
auf
die
entstehen-
de
Notwendigkeit
eines
Beweises
negativer
Tatsachen.
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