180
Sechstes
Kapitel:
Haftung
der
Online-Auktionsplattformen
ren
deren
Betreiber
aufgrund
der
am
Verkaufspreis
orientierten
Provisi-
onen
auch
wirtschaftlich
von
jedem
einzelnen
Angebot.
Andererseits
stellen
die
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
der
Auktionsplattformen
in
aller
Regel
unmissverständlich
klar,
dass
jeder
Einsteller
für
die
eige-
nen
Angebote
und
deren
Gestaltung
selbst
verantwortlich
ist.
954
Dieser
Umstand
vermag
zwar
die
Haftung
der
Betreiber
im
Außenverhältnis
nicht
wirksam
zu
begrenzen.
955
Die
eigenverantwortliche
Gestaltung
der
Auktionsangebote
durch
die
Einsteller
ist
aber
tragendes
Prinzip
der
Marktorganisation
solcher
Plattformen
und
somit
auch
den
Bietern
und
sonstigen
Dritten
einschließlich
der
Rechteinhaber
bewusst.
Aufgrund
der
anfallenden
Datenmengen
ist
der
Präsentation
auf
der
Website
der
Auktionsplattform
außerdem
keine
individuelle
Prüfung
oder
gar
Selek-
tion
durch
Mitarbeiter
der
Auktionsplattform
vorgeschaltet.
Nach
alledem
erscheint
eine
Beurteilung
der
Angebote
der
Einsteller
als
für
den
Betreiber
fremde
Informationen
gerechtfertigt.
956
Auch
die
den
Einstellern
in
aller
Regel
eingeräumte
(und
von
den
meisten
auch
genutzte)
Möglichkeit,
die
Auktionsplattform
unter
Verwendung
eines
Pseudonyms
zu
benutzen,
rechtfertigt
–
nicht
zuletzt
angesichts
der
entsprechenden
gesetzlichen
Vorgabe
(§
13
VI
TMG,
ehemals
§
4
VI
TDDSG
957
)
–
keine
andere
Beurteilung.
958
2.
Kenntnis
Durch
den
automatisierten
Einstellungsprozess
wird
auch
keine
Kennt-
nisnahme
des
Betreibers
von
den
betroffenen
Informationen
bewirkt.
Durch
den
Einsatz
entsprechender
Software
ist
für
die
Entgegennahme,
Verarbeitung,
Speicherung
und
Veröffentlichung
neuer
Angebote
das
Eingreifen
eines
Mitarbeiters
nicht
notwendig.
Vor
dem
Hintergrund
der
hohen
Zahl
täglich
neu
hinzukommender
Angebote
wäre
eine
ma-
nuelle
Bearbeitung
zwar
nicht
von
vorneherein
unmöglich
(weil
ledig-
954
Vgl.
§
8
Nr.
1
AGB-eBay:
„Mitglieder
sind
verpflichtet,
bei
der
Nutzung
der
eBay-Website
sowie
anderer
Leistungen
von
eBay
die
geltenden
Gesetze
zu
befolgen.
Es
liegt
in
der
eigenen
Verantwortung
eines
jeden
Mitglieds
sicherzustellen,
dass
seine
Angebote
oder
Inhalte
rechtmäßig
sind
und
keine
Rechte
Dritter
verletzen.“
(Stand
23.05.2009).
955
Siehe
dazu
sogleich
unten
S.
165.
956
Wohl
allg.
Auffassung,
siehe
etwa
BGH,
NJW
2004,
3102
(3103)
–
Internet-
Versteigerung
I;
Berger/Janal,
CR
2004,
917
(918);
Leible/Sosnitza,
WRP
2004,
592
(593);
Nielen,
Internet-Auktionshaus,
S.
261;
vgl.
auch
KOM
(2003)
702
endg.,
S.
14
Rn.
64.
957
Instruktiv
zu
dem
durch
diese
(ins
TMG
übernommene)
Vorschrift
verkörper-
ten
Grundsatz
der
Datenvermeidung
Schmitz,
Datenschutz,
S.
572
ff.
958
Zutreffend
bereits
LG
Düsseldorf,
MMR
2003,
120
(124)
=
CR
2003,
211;
zu-
stimmend
Ehret,
CR
2003,
754
(758);
a.A.
LG
Köln,
ZUM
2001,
716
(718)
=
CR
2001,
417.
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