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Sechstes
Kapitel:
Haftung
der
Online-Auktionsplattformen
V.
Vergleich
mit
der
Haftungsprivilegierung
nach
dem
TMG
Lässt
man
die
absoluten
und
relativen
Überwachungspflichten
außer
Betracht,
stellt
sich
die
grundsätzliche
Haftung
des
Plattformbetreibers
als
mit
der
Haftung
des
Host-Providers
nach
dem
Telemediengesetz
vergleichbar
dar.
Bis
zur
Kenntnisnahme
von
einer
konkreten
Ver-
letzung
kann
der
Betreiber
nicht
auf
Unterlassung
in
Anspruch
genom-
men
werden.
Nach
der
ersten
Verletzung
(oder
bei
Vorliegen
besonde-
rer
Umstände,
die
absolute
Überwachungspflichten
begründen)
ent-
wickeln
sich
die
Haftungsregime
auseinander.
Die
Störerhaftung
bietet
hier
durch
die
Auferlegung
spezifischer
zukunftsgerichteter
Über-
wachungspflichten
den
größeren
Rechtsgüterschutz,
ohne
–
bei
zutref-
fender
restriktiver
Bestimmung
der
relativen
Überwachungspflichten
–
die
berechtigten
Interessen
des
Betreibers
unberücksichtigt
zu
lassen.
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