160
Fünftes
Kapitel:
Störerhaftung
im
Internet
Spannungsfeld
zwischen
dem
zivilprozessualen
Bestimmtheitsgrundsatz
(§
253
II
2
ZPO)
sowie
den
(nicht
zuletzt
im
Erfordernis
der
Wiederho-
lungsgefahr
liegenden)
materiellen
Grenzen
des
Anspruchs
einerseits
und
der
in
der
Vielschichtigkeit
der
Lebenswirklichkeit
gründenden
Abstraktionsnotwendigkeit
andererseits
führt
zu
der
Gefahr,
dass
ein
entsprechender
Klageantrag
zu
vage
858
(dann
unbestimmt
859
),
zu
weit
860
oder
gar
unzutreffend
(dann
jeweils
unbegründet)
oder
aber
zu
eng
(dann
unter
Umständen
trotz
„Kerntheorie“
861
nutzlos)
formuliert
wird.
b)
Auswirkungen
auf
die
Überwachungspflichten
der
Diensteanbieter
Im
Zusammenhang
mit
Unterlassungsansprüchen
gegen
Diensteanbie-
ter
im
Internet
sind
darüber
hinaus
besondere
Gesichtspunkte
zu
be-
rücksichtigen.
Namentlich
ist
zu
beachten,
dass
gerade
die
Formulie-
rung
des
Tenors
Art
und
Umfang
der
sich
aus
diesem
ergebenden
Überwachungspflichten
festlegt.
Diese
Ableitung
des
Tenors
ist
insbe-
sondere
in
den
Fällen
der
relativen
(erstverletzungsinduzierten)
Über-
wachungspflichten
problematisch.
2.
Zwischenergebnis
Die
Formulierung
des
Unterlassungstenors
gewinnt
vor
dem
Hinter-
grund
des
§
7
II
1
TMG
noch
deutlich
an
Bedeutung.
Insbesondere
die
Fragen,
welche
Suchmuster
aus
der
bereits
erfolgten
Erstverletzung
respektive
der
konkreten
Gefährdungslage
abzuleiten
sind
und
welche
Konsequenzen
sich
aus
möglichen
„Erfassungslücken“
bei
aus
techni-
schen
Gründen
fehlender
Überwachungsmöglichkeit
ergeben,
bedürfen
der
näheren
Untersuchung.
III.
Lösungsmöglichkeiten
1.
Problemverschiebung
ins
Vollstreckungsverfahren?
Denkbar
ist
zunächst,
die
Frage
der
tatsächlichen
technischen
Realisier-
barkeit
der
durch
den
Tenor
des
Unterlassungstitels
postulierten
Über-
858
Vgl.
BGH,
GRUR
2003,
786
(787)
–
Innungsprogramm.
859
Zur
Reduzierung
eines
zu
weit
gefassten
Unterlassungsantrags
auf
die
konkrete
Verletzungsform
als
„Minus“
(durch
Hilfsantrag)
siehe
BGH,
GRUR
2008,
702
(704,
Tz.
32)
=
MMR
2008,
531
=
WRP
2008,
1104
=
CR
2008,
579
–
Internet-
Versteigerung
III.
860
Ganz
grundsätzlich
für
eine
möglichst
enge
Fassung
plädiert
Borck,
GRUR
1996,
522
(523).
861
Ausführlich
hierzu
Borck,
GRUR
1996,
522
(525
f.);
instruktiv
auch
Volk-
mann,
Störer,
S.
175
m.w.N.;
zur
Kerntheorie
im
Zusammenhang
mit
Hostprovidern
siehe
Klatt,
ZUM
2009,
265
(272
ff.).
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