158
Fünftes
Kapitel:
Störerhaftung
im
Internet
stehung
und
ihres
Umfangs
eine
konkrete
Gefährdungslage
mit
hieraus
ableitbarem
spezifizierbaren
Suchmuster
zugrunde
liegt.
Dadurch
wird
auch
klar,
dass
absolute
Überwachungspflichten
nur
von
einer
konkreten
Erstverletzung,
nicht
aber
von
einer
konkreten
Gefährdungssituation
losgelöst
sind.
Diese
konkrete
Erstverletzung
stellt
sich
nach
alledem
systematisch
als
ein
Unterfall
der
konkreten
Gefährdungssituation
dar.
Der
Eintritt
der
Erstverletzung
indiziert
die
konkrete
Gefährdungssituation,
ist
aber
nur
dann
bereits
für
sich
allein
hinreichende
Bedingung
für
die
konkrete
Gefährdungssituation,
wenn
nicht
aufgrund
besonderer
(vom
in
Anspruch
Genommenen
darzule-
gender)
Umstände
ausnahmsweise
trotz
Erstverletzung
eine
weitere
Gefährdung
auszuschließen
ist.
5.
„Vertrauen
ist
gut,
Kontrolle
ist
schlecht!“
Das
Haftungserfordernis
positiver
Kenntnis
(statt
bloßen
Kennenmüs-
sens)
und
die
Schädlichkeit
(gleichwie
erlangter
849
)
positiver
Kenntnis
für
den
Diensteanbieter
führen
dazu,
dass
in
der
Literatur
850
in
der
Re-
gel
dazu
geraten
wird,
keine
freiwilligen,
überobligatorischen
Prüfun-
gen
der
verbreiteten
Fremdinformationen
vorzunehmen.
Rechtspolitisch
mag
dies
für
verfehlt
851
und
kontraproduktiv
gehalten
werden,
dogma-
tisch
ist
die
Empfehlung
nach
deutschem
Recht
852
stimmig
und
somit
gerechtfertigt.
849
Zur
Begründung
siehe
oben
S.
119.
850
Siehe
etwa
Jürgens/Veigel,
AfP
2007,
181
(183);
Grübler/Jürgens,
GRUR-
RR
2008,
235
(235);
Schwarz/Poll,
JurPC
Web-Dok.
73/2003,
Abs.
150.
851
So
schon
Hoeren,
MMR
2004,
168
(168)
zum
Kenntniserfordernis
in
§
5
II
TDG
a.F.
mit
dem
Vorschlag
einer
Missbrauchsgrenze,
die
er
aus
den
Gedan-
ken
der
§§
162,
242
BGB
ableitet,
siehe
bereits
ders.,
MMR
2002,
113
(113);
kri-
tisch
dazu
Spindler,
CR
2004,
50
(50).
852
Vgl.
demgegenüber
die
durch
den
Communications
Decency
Act
1996
einge-
führte
Figur
des
„Good
Samaritan
Blocking“
im
US-Bundesrecht,
geregelt
in
47
U.S.C.
§
230
lit.
c)
(2),
abgedruckt
bei
Ufer,
Haftung,
S.
130,
Fn.
669.
Vor
Ein-
führung
dieser
Regelung
kam
es
zu
einer
Verurteilung
eines
Inhaltskontrollen
durch-
führenden
Providers
als
haftender
„Verleger“,
siehe
die
Entscheidung
des
Supre-
me
Court
of
New
York
vom
24.05.1995
–
31063/94
(Stratton
Oakmont
Inc.
v.
Prodigy
Services
Co.).
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