C.
Vollstreckungsrecht
159
C.
Vollstreckungsrecht
I.
Allgemeines
Die
Vollstreckung
eines
erwirkten
Unterlassungstitels
erfolgt
nach
§
890
ZPO.
Dem
Unterlassungsschuldner
wird
(in
aller
Regel
853
bereits
im
Tenor
des
Unterlassungstitels)
angedroht,
dass
gegen
ihn
Ord-
nungsmittel
verhängt
werden,
wenn
er
seiner
Pflicht
zur
Unterlassung
der
ihm
verbotenen
Handlung
nicht
nachkommt,
die
Handlung
also
vornimmt.
Vollstreckungsrechtlich
sanktioniert
werden
dabei
allerdings
lediglich
schuldhafte
Verletzungen
der
Unterlassungspflicht.
854
Eine
Privilegierung
nach
§§
8
ff.
TMG
findet
im
Vollstreckungsverfahren
wegen
der
durch
den
Unterlassungstitel
begründeten
eigenständigen
Verpflichtung
keine
Anwendung.
855
Auch
(haftungsbegrenzende)
Prü-
fungspflichten
sind
lediglich
eine
Frage
des
materiell-rechtlichen
An-
spruchs
gegen
den
Störer.
856
Der
Unterlassungsanspruch
und
damit
auch
der
Unterlassungstitel
sind
in
die
Zukunft
gerichtet.
Dieser
Charakter
ist
von
großer
Bedeu-
tung
für
die
Frage
der
richtigen
Tenorierung
(und
damit
der
Vollstre-
ckung),
weil
hier
der
Konflikt
mit
den
hieraus
erwachsenden
Überwa-
chungspflichten
der
Diensteanbieter
zu
Tage
tritt.
1.
Grundlagen
a)
Allgemeine
Regeln
II.
Tenor
des
Unterlassungsanspruchs
Die
Formulierung
des
richtigen
Tenors
ist
bei
Unterlassungsansprüchen
–
gleich
ob
auf
wettbewerbsrechtlicher
857
oder
auf
immaterialgüter-
rechtlicher
Grundlage
–
grundsätzlich
eine
schwierige
Aufgabe.
Das
853
Zur
Zulässigkeit
statt
vieler
Zöller/Stöber,
ZPO,
§
890
Rn.
12a;
Teplitzky,
An-
sprüche
und
Verfahren,
Kap.
57
Rn.
25.
854
Grundlegend
BVerfGE
20,
323
(332
ff.)
–
nulla
poena
sine
culpa;
zum
Ver-
schuldenserfordernis
bei
§
890
ZPO
siehe
auch
Volkmann,
Störer,
S.
176
m.w.N.
855
Siehe
bereits
Pichler,
MMR
1998,
540
(542);
ebenso
Volkmann,
CR
2003,
440
(441).
856
Pichler,
MMR
1998,
540
(542),
zustimmend
Volkmann,
Störer,
S.
177.
857
Siehe
die
instruktive
Darstellung
der
Abgrenzung
zwischen
konkreter
Verlet-
zungshandlung
und
konkreter
Verletzungsform
sowie
des
Verbotsumfangs
bei
Teplitzky,
Ansprüche
und
Verfahren,
Kap.
5
Rn.
3
ff.,
Kap.
51
Rn.
4
ff.
sowie
Kap.
57
Rn.
10
ff.
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