D.  Fazit:  Auswirkungen  auf  die  Anspruchsvoraussetzungen  163  bzw.  gefährdeten  Schutzrechts  ist  hinnehmbar,  weil  diesem  die  erneute  Inanspruchnahme  des  Diensteanbieters  auf  der  Grundlage  veränderter  materieller  Rechtslage  zumutbar  ist.  Jedenfalls  aber  nutzt  dem  Geschä-  digten  ein  enger  (jeweils  anzupassender)  Unterlassungsanspruch  allemal  mehr  als  die  materiell-rechtlich  verankerte  Sperrung  sämtlicher  Unter-  lassungsansprüche.  D.  Fazit:  Auswirkungen  auf  die  Anspruchsvoraussetzungen  I.  Unterlassungsanspruch  gegen  Diensteanbieter  im  Internet  Die  Regelung  des  §  II  TMG  steht  deshalb  nach  richtiger  Auffassung  Unterlassungsansprüchen  gegen  Störer  nicht  entgegen.  Absolute  und  relative  Überwachungspflichten  sind  keine  unzulässigen  allgemeinen,  sondern  bei  richtiger  Formulierung  des  Tenors  zulässige  spezifische  Überwachungspflichten.  Auch  vorbeugende  Unterlassungsansprüche  gegen  Störer  sind  möglich,  solange  und  soweit  die  konkrete  Gefähr-  dungssituation  hinreichend  Anhaltspunkte  für  die  Ableitung  effektiver  Suchmuster  nebst  nachgeschalteter  manueller  Ergänzungsprüfung  bietet  (oder  aber  –  ausnahmsweise  –  eine  grundständige  manuelle  Überprü-  fung  zumutbar  ist).  Besondere  Bedeutung  kommt  nach  alledem  der  Formulierung  des  Tenors  zu.  Dieser  ist  möglichst  eng  und  präzise  zu  fassen  und  hat  –  soweit  dem  Diensteanbieter  eine  manuelle  Überprüfung  nicht  zumutbar  ist  –  im  Hinblick  auf  automatisierte  Suchläufe  die  Grenzen  des  zum  Entscheidungszeitpunkt  technisch  Machbaren  bereits  als  Ergebnis  des  Erkenntnisverfahren  zu  berücksichtigen.  Über  das  Verschuldenserfor-  dernis  in  §  890  ZPO  lässt  sich  dann  solchen  Erfassungslücken  adäquat  Rechnung  tragen,  die  nicht  auf  begrenzte  technische  Möglichkeiten,  sondern  auf  schuldlos  fehlerhafte  Generierung  der  Suchmuster  zurück-  zuführen  sind.  II.  Insbesondere:  Bedeutung  für  die  Abmahnung  1.  Kenntnisverschaffung  als  primäres  Ziel  der  Abmahnung  Der  Geschädigte  verschafft  dem  Diensteanbieter  durch  einen  konkreten,  leicht  nachvollziehbaren  Hinweis  auf  eine  von  diesem  verbreitete  rechtswidrige  Information  „Kenntnis“  von  dieser  Information.  Im  Ide-  alfall  wird  diese  Abmahnung  darüber  hinaus  auch  rechtliche  und  tat-  sächliche  Ausführungen  enthalten,  aus  denen  sich  die  Rechtswidrigkeit  der  inkriminierten  Information  möglichst  eindeutig  ergibt.