D.
Fazit:
Auswirkungen
auf
die
Anspruchsvoraussetzungen
163
bzw.
gefährdeten
Schutzrechts
ist
hinnehmbar,
weil
diesem
die
erneute
Inanspruchnahme
des
Diensteanbieters
auf
der
Grundlage
veränderter
materieller
Rechtslage
zumutbar
ist.
Jedenfalls
aber
nutzt
dem
Geschä-
digten
ein
enger
(jeweils
anzupassender)
Unterlassungsanspruch
allemal
mehr
als
die
materiell-rechtlich
verankerte
Sperrung
sämtlicher
Unter-
lassungsansprüche.
D.
Fazit:
Auswirkungen
auf
die
Anspruchsvoraussetzungen
I.
Unterlassungsanspruch
gegen
Diensteanbieter
im
Internet
Die
Regelung
des
§
7
II
1
TMG
steht
deshalb
nach
richtiger
Auffassung
Unterlassungsansprüchen
gegen
Störer
nicht
entgegen.
Absolute
und
relative
Überwachungspflichten
sind
keine
unzulässigen
allgemeinen,
sondern
bei
richtiger
Formulierung
des
Tenors
zulässige
spezifische
Überwachungspflichten.
Auch
vorbeugende
Unterlassungsansprüche
gegen
Störer
sind
möglich,
solange
und
soweit
die
konkrete
Gefähr-
dungssituation
hinreichend
Anhaltspunkte
für
die
Ableitung
effektiver
Suchmuster
nebst
nachgeschalteter
manueller
Ergänzungsprüfung
bietet
(oder
aber
–
ausnahmsweise
–
eine
grundständige
manuelle
Überprü-
fung
zumutbar
ist).
Besondere
Bedeutung
kommt
nach
alledem
der
Formulierung
des
Tenors
zu.
Dieser
ist
möglichst
eng
und
präzise
zu
fassen
und
hat
–
soweit
dem
Diensteanbieter
eine
manuelle
Überprüfung
nicht
zumutbar
ist
–
im
Hinblick
auf
automatisierte
Suchläufe
die
Grenzen
des
zum
Entscheidungszeitpunkt
technisch
Machbaren
bereits
als
Ergebnis
des
Erkenntnisverfahren
zu
berücksichtigen.
Über
das
Verschuldenserfor-
dernis
in
§
890
ZPO
lässt
sich
dann
solchen
Erfassungslücken
adäquat
Rechnung
tragen,
die
nicht
auf
begrenzte
technische
Möglichkeiten,
sondern
auf
schuldlos
fehlerhafte
Generierung
der
Suchmuster
zurück-
zuführen
sind.
II.
Insbesondere:
Bedeutung
für
die
Abmahnung
1.
Kenntnisverschaffung
als
primäres
Ziel
der
Abmahnung
Der
Geschädigte
verschafft
dem
Diensteanbieter
durch
einen
konkreten,
leicht
nachvollziehbaren
Hinweis
auf
eine
von
diesem
verbreitete
rechtswidrige
Information
„Kenntnis“
von
dieser
Information.
Im
Ide-
alfall
wird
diese
Abmahnung
darüber
hinaus
auch
rechtliche
und
tat-
sächliche
Ausführungen
enthalten,
aus
denen
sich
die
Rechtswidrigkeit
der
inkriminierten
Information
möglichst
eindeutig
ergibt.
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