164
Fünftes
Kapitel:
Störerhaftung
im
Internet
Diese
Kenntnis
bewirkt
im
Anwendungsbereich
des
TMG
den
Weg-
fall
der
Privilegierung
des
§
10
S.
1
TMG.
Für
den
als
Störer
in
An-
spruch
Genommenen
bewirkt
die
Kenntnis
von
einer
bereits
eingetrete-
nen
Rechtsverletzung
in
der
Regel
den
Eintritt
einer
(gegenüber
der
haftungsrechtlichen
Grundkonstellation)
verschärften
Verantwortlich-
keit
mit
relativen
Überwachungspflichten.
2.
Auswirkungen
des
materiellen
Rechts
auf
die
Kostenerstattungs-
pflicht
Nicht
nur
in
Fällen
des
Abmahnungsmissbrauchs
875
ist
die
Kostentra-
gungspflicht
nach
einer
Abmahnung
von
großer
Bedeutung.
Die
Pflicht
zur
Kostentragung
trifft
den
Abgemahnten
nur
im
Fall
einer
berechtig-
ten
Abmahnung.
Berechtigt
ist
die
Abmahnung
(erst)
dann,
wenn
dem
Verletzten
auch
ein
materiell-rechtlicher
Unterlassungsanspruch
zu-
steht.
Soweit
also
vor
Kenntniserlangung
noch
keine
Störerhaftung
eingriff,
weil
keine
Überwachungspflicht
(bzw.
keine
entsprechende
Prüfungspflicht)
vorlag,
876
schuldet
der
Abgemahnte
dem
Abmahnenden
für
diese
erste,
die
Kenntnis
erstmalig
verschaffende
Abmahnung
keine
Erstattung
der
Kosten.
877
Im
Ergebnis
genießt
der
Störer
diesbezüglich
also
die
gleiche
Privilegierung
wie
der
Host-Provider
nach
§
10
TMG
(§
11
TDG,
ebenso
auch
schon
§
5
II,
IV
TDG
a.F.
878
).
875
Hierzu
siehe
oben
S.
43.
876
Deutlich
Leupold,
Vertikale
Integration,
S.
79.
877
Ebenso
Spindler/Volkmann,
WRP
2003,
1
(14
f.).
878
Siehe
dazu
bereits
Spindler,
K&R
1998,
177
(178).
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