Sechstes
Kapitel:
Haftung
der
Online-Auktionsplattformen
A.
Einführung
I.
Problem
Neben
der
–
bereits
ausführlicher
in
Literatur
879
und
Rechtsprechung
880
behandelten
–
Frage
des
Zustandekommens
wirksamer
Verträge
zwi-
schen
den
beteiligten
Akteuren
ist
die
außervertragliche
Haftung
der
Betreiber
der
Online-Auktionsplattformen
die
zweite
grundlegende
zivilrechtliche
Fragestellung
im
Zusammenhang
mit
diesen
erfolgrei-
chen
Geschäftskonzepten.
Im
Bereich
der
Haftung
für
rechtswidrige
Auktionsinhalte
oder
-gestaltungen
bestehen
neben
tatsächlichen
Ein-
ordnungs-
und
Abgrenzungsproblemen
zahlreiche
grundlegende
rechtli-
che
Zweifelsfragen,
die
eine
nähere
Beschäftigung
mit
dieser
Materie
rechtfertigen.
Insbesondere
bietet
sich
hier
die
Möglichkeit,
abstrakt
formulierten
Maßstäben
für
Prüfungspflichten
konkrete
Fassbarkeit
zu
verleihen.
Auch
die
wirtschaftliche
Bedeutung
der
hier
zu
behandelnden
Fragen
ist
hoch
und
tendenziell
weiter
steigend.
881
Gerade
die
relative
Anony-
mität
882
der
Online-Auktion
birgt
die
gesteigerte
Gefahr
des
Handels
mit
rechtsverletzenden
Gegenständen
883
,
dem
die
betroffenen
Rechtein-
879
Siehe
statt
vieler
die
zusammenfassenden
Darstellungen
bei
Deutsch,
MMR
2004,
586
(586
ff.),
sowie
Heitbaum,
Online-Auktionen,
S.
55
ff.
m.w.N.;
zum
praktischen
Ablauf
einer
Online-Auktion
siehe
Rother,
Internet-Versteigerun-
gen,
S.
19
ff.
880
Zusammenstellung
der
Rechtsprechung
bei
Schlömer/Dittrich,
BB
2007,
2129
ff.;
BGHZ
149,
129
=
NJW
2002,
363
–
ricardo.de
(Vorinstanzen:
OLG
Hamm,
NJW
2001,
1142;
LG
Münster,
NJW-CoR
2000,
167
=
JZ
2000,
730);
KG
Berlin,
CR
2002,
604;
OLG
Oldenburg,
NJW
2004,
168;
LG
Berlin,
CR
2001,
412;
LG
Berlin,
NJW
2003,
3493;
LG
Saarbrücken,
MMR
2004,
556;
AG
Moers,
MMR
2004,
563.
881
Zur
wirtschaftlichen
Bedeutung
der
Online-Auktionsplattformen
siehe
bereits
oben
S.
20.
Zum
Ausmaß
der
Produktpiraterie
im
Zusammenhang
mit
Online-
Auktionen
siehe
Lensing-Kramer,
WRP
2006,
815
(815),
insb.
dort
Fn.
1
m.w.N.
882
Vorzuziehen
ist
der
Begriff
der
Pseudonymität.
Nach
§
13
VI
TMG
(ehemals
§
4
VI
1
TDDSG)
ist
der
Diensteanbieter
sogar
dazu
verpflichtet,
dem
Nutzer
die
Inanspruchnahme
von
Telediensten
anonym
oder
unter
Pseudonym
zu
ermöglichen,
soweit
dies
technisch
möglich
und
zumutbar
ist.
883
In
den
meisten
Fällen
dürfte
es
sich
um
Markenplagiate/„Raubkopien“
han-
deln,
vgl.
die
bereits
entschiedenen
Fälle
BGH,
GRUR
2008,
702
=
MMR
2008,
531
=
WRP
2008,
1104
=
CR
2008,
579
=
K&R
2008,
435
=
ZUM
2008,
685
–
Inter-
Dieses Dokument wurde für eine bessere Suchmaschinensichtbarkeit
optimiert mit der Technologie von
JusMeum