A.
Einführung
167
richteten
Verpflichtung
der
Plattformbetreiber
zur
Unterlassung.
Der
Gegenstand
der
Unterlassungspflicht
soll
dabei
typischerweise
die
Nichtverletzung
aller
potentiell,
zumindest
aber
aller
akut
888
verlet-
zungsgefährdeten
oder
bereits
verletzten
Rechte
umfassen.
Zu
untersu-
chen
ist,
ob
die
skizzierten
Ziele
der
Rechteinhaber
vor
dem
Hinter-
grund
der
gesetzlichen
Haftungsprivilegierungen
und
der
anwendbaren
allgemeinen
Grundsätze
zu
erreichen
sind.
II.
Begriffsklärungen
Im
Interesse
einer
eindeutigen
Benennung
der
beteiligten
Akteure
muss
auch
hier
kurz
auf
die
verwendeten
Begrifflichkeiten
eingegangen
wer-
den.
Der
Betreiber
der
Online-Auktionsplattform
soll
im
Folgenden
als
„Betreiber“
bezeichnet
werden.
Derjenige,
der
einen
zu
versteigernden
Gegenstand
auf
der
Plattform
des
Betreibers
zur
Versteigerung
einstellt,
ist
„Einsteller“
889
dieses
Gegenstands.
Der
missverständliche
Begriff
des
Versteigerers,
unter
dem
sowohl
der
Betreiber
als
auch
der
Einsteller
verstanden
werden
könnten,
findet
deshalb
bewusst
keine
Verwendung.
Ebenso
ungünstig
wäre
der
Begriff
des
„Einlieferers“,
der
dem
Bereich
der
herkömmlichen
Auktionen
entstammt.
890
Die
Nutzer
der
Auktions-
plattform
schließlich,
die
sich
an
den
Versteigerungen
als
Bieter
beteili-
gen,
werden
als
Bieter,
nach
erfolgtem
„Zuschlag“
bzw.
Zeitablauf
als
„Ersteigerer“
bezeichnet.
Dogmatisch
weniger
ertragreich
erscheint
eine
darüber
hinausgehen-
de
Differenzierung
nach
Eigen-
und
Fremdversteigerungen,
wie
sie
Ja-
cobs
891
vornimmt.
Während
die
Benutzung
der
Auktionsplattform
durch
außenstehende
Dritte
als
Verkäufer
die
Regel
ist,
sofern
es
sich
um
Auktionsplattformen
nach
dem
hier
zugrunde
liegenden
Verständ-
nis
handelt,
dürfte
die
„Eigenversteigerung“,
also
das
Anbieten
eigener
Gegenstände
durch
den
Betreiber
der
Auktionsplattform,
keine
spezifi-
schen
Probleme
aufwerfen.
So
kommt
schließlich
auch
Jacobs
zu
dem
zutreffenden
Schluss
892
,
dass
hier
nur
eine
Haftung
nach
den
allgemei-
nen
Gesetzen
(§
7
I
TMG)
in
Betracht
kommt.
Die
Betrachtung
der
Haftungsfragen
im
Zusammenhang
mit
Online-Auktionsplattformen
wird
sich
deshalb
auf
die
„Fremdversteigerungen“
beschränken,
ohne
dass
auf
diese
besondere
Begrifflichkeit
zurückgegriffen
wird.
888
Unklar
bleibt
hier
meist,
auf
welcher
Grundlage
diese
Gefährdungsprognose
ge-
stellt
werden
soll
(Warengruppen-,
Marken-
oder
Produktbezug).
889
Wiebe,
Vertragsschluss,
S.
60
spricht
vom
„Anbieter“,
wodurch
allerdings
be-
reits
begrifflich
vertragsrechtliche
Charakterisierungen
antizipiert
werden.
890
Siehe
etwa
Palandt/Heinrichs,
§
156
Rn.
3.
891
Jacobs,
Internetauktionen,
S.
328.
892
Jacobs,
Internetauktionen,
S.
329.
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