Drittes
Kapitel:
Die
Grundsätze
der
Störerhaftung
1.
Enger
Störerbegriff
A.
Einführung
I.
Entwicklung
und
Begriff
Nach
der
hier
verwendeten
Terminologie
247
soll
unter
Störerhaftung
eine
spezielle
Form
der
Haftung
Dritter
jenseits
von
–
und
in
Abgren-
zung
zu
–
Täter(n)
und
Teilnehmern
verstanden
werden.
Diese
Haftung
ist
eine
von
der
Haftung
jener
zu
unterscheidende,
eigene
Form
der
Verantwortlichkeit,
die
akzessorisch
zu
einem
fremden
Rechtsverstoß
ist
248
,
auf
Abwehransprüche
beschränkt
ist
249
und
eine
Verletzung
so
genannter
Prüfungspflichten
voraussetzt
250
.
Die
maßgebliche
Rechtspre-
chung
des
Bundesgerichtshofs
ist
in
ihren
Entwicklungslinien
bisweilen
durch
viele
Kettenverweisungen
etwas
undurchsichtig.
In
letzter
Zeit
251
wird
allerdings
–
auch
angesichts
vehementer
grundsätzlicher
Kritik
an
der
Störerhaftung
–
eine
gewisse
Konsolidierung
der
Erkenntnisse
er-
kennbar.
252
Dabei
wurden
auch
die
Haftungsvoraussetzungen
in
den
verschiedenen
Rechtsgebieten
(Wettbewerbsrecht
253
,
Urheberrecht,
Markenrecht)
einander
angeglichen
und
damit
der
Weg
für
eine
allge-
meine,
in
ihrem
Anwendungsbereich
eingeschränkte
Lehre
von
der
Störerhaftung
geebnet.
247
Zur
verwendeten
Terminologie
siehe
bereits
oben
S.
31.
Wie
hier
Jergolla,
WRP
2004,
655
(655).
248
BGH,
GRUR
1997,
313
(315)
–
Architektenwettbewerb;
BGH,
GRUR
2002,
902
(904
f.)
–
Vanity-Nummer.
249
Klarstellung
in
BGH,
WRP
2002,
532
(533)
–
Meißner
Dekor;
BGH,
GRUR
2004,
705
(706)
–
Verabschiedungsschreiben;
BGH,
GRUR
2004,
860
(864).
Für
die
Bejahung
einer
zusätzlichen
Schadensersatzpflicht
bei
Verschulden
plädiert
Piper/Ohly/Piper,
UWG,
§
8
Rn.
152.
250
BGH,
GRUR
1997,
313
(316)
–
Architektenwettbewerb;
vgl.
früher
bereits
den
Gedanken
der
Zumutbarkeit
bei
BGH,
GRUR
1990,
463
(464
f.)
–
Firmenrufnum-
mer.
251
Vgl.
die
Darstellung
der
neueren
BGH-Rechtsprechung
zur
Störerhaftung
bei
Hahn,
Haftung
des
Unternehmensinhabers,
S.
20
ff.
252
BGHZ
148,
13
=
GRUR
2001,
1038
=
MMR
2001,
744
–
ambiente.de;
BGH,
GRUR
2002,
618
=
WRP
2002,
532
–
Meißner
Dekor;
BGHZ
158,
238
=
NJW
2004,
3102
=
GRUR
2004,
860
–
Internet-Versteigerung
I.
253
Hier
lehnt
wohl
neuerdings
auch
der
BGH
die
Anwendung
der
Grundsätze
der
Störerhaftung
ab,
ausführlich
dazu
unten
S.
52
und
S.
62.
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