C.
Grundlagen
und
Probleme
der
Rechtsdurchsetzung
43
nicht
unumstrittene
225
Gebührenobergrenze
eingeführt,
deren
Eingreifen
allerdings
an
bestimmte
Voraussetzungen
geknüpft
ist,
die
sich
in
der
Rechtsanwendungspraxis
noch
zu
bewähren
haben
werden.
b)
Missbrauchskonstellationen
Kostenerstattungsansprüche
regen
dann
zu
Missbrauch
an,
wenn
ein
Missverhältnis
zwischen
tatsächlichem
Aufwand
des
Abmahnenden
(bzw.
dessen
Rechtsanwalt
226
)
und
der
Höhe
der
ersatzfähigen
Kosten-
erstattung
auftritt.
Solche
Konstellationen
werden
seit
längerem
als
rechtspolitische
Herausforderung
benannt.
Darüber
hinaus
ist
bei
Mehrfachverfolgung
an
Schädigungsabsicht
zu
denken.
227
Als
weitere
Fallgruppen
kommen
„Wettbewerbsbehinderung“
228
,
(diskriminierende)
„selektive
Schuldnerauswahl“
229
und
schließlich
–
eher
selten
–
„fremd-
bestimmte
Rechtsverfolgung“
in
Betracht.
230
5.
Abschlussschreiben
und
Abschlusserklärung
Mit
dem
Abschlussschreiben
fordert
der
Verletzte
den
Verletzer
nach
Abschluss
des
Verfügungsverfahrens
auf,
ihm
gegenüber
die
so
genann-
te
Abschlusserklärung
abzugeben.
Die
Kosten
für
das
Abschlussschrei-
ben
sind
ihrerseits
wiederum
ersatzfähig.
231
Durchsetzung
der
Rechte
des
geistigen
Eigentums
(ABl.
EU
Nr.
L
196,
S.
7,
sog.
Enforcement-Richtlinie,
zu
deren
Entstehungsgeschichte
vgl.
Amschewitz,
Durchset-
zungsrichtlinie,
S.
75
ff.).
Die
Umsetzung
in
deutsches
Recht
erfolgte
freilich
zu
spät,
siehe
hierzu
EuGH,
Urt.
v.
05.06.2008
(C-395/07),
GRURInt
2008,
745.
Zum
Ge-
setz
siehe
Heymann,
CR
2008,
568
ff.;
umfassend
zur
Umsetzung
in
Deutschland
Amschewitz,
Durchsetzungsrichtlinie,
S.
343
ff.
225
Rechtspolitisch
begrüßt
dies
im
Ergebnis
Heymann,
CR
2008,
568
(575);
kri-
tisch
Ewert/von
Hartz,
MMR
2009,
84
(85
u.
90);
Kitz,
MMR
2007,
477
(477
f.)
mit
dem
interessanten
Alternativvorschlag
einer
Reduzierung
der
betroffenen
Ge-
genstandswerte,
vgl.
bereits
§
142
MarkenG,
§
144
PatG,
§
26
GebrMG,
§
11
II
HalblSchG,
§
54
GeschmMG
sowie
§
23b
UWG
a.F.
226
Zum
Kostenersatz
für
Rechtsanwaltsgebühren
trotz
eigener
Rechtsabteilung
siehe
BGH,
NJW
2008,
2651;
das
dürfte
wiederum
dann
nicht
gelten,
wenn
es
für
das
Unternehmen
weniger
Aufwand
erfordert,
die
Abmahnung
abzufassen
als
einen
Rechtsanwalt
zu
instruieren,
hierzu
BGHZ
127,
348
(352)
=
NJW
1995,
446;
zur
Sonderkonstellation
der
anwaltlichen
Selbstbeauftragung
siehe
bereits
BGH,
NJW
2004,
2448
=
GRUR
2004,
789
=
WRP
2004,
903
–
Selbstauftrag.
227
Hierzu
BGH,
NJW
2002,
1494
(1495)
=
GRUR
2002,
357
(358).
228
HKB/Köhler,
§
8
Rn.
4.20.
229
HKB/Köhler,
§
8
Rn.
4.21;
Piper/Ohly/Piper,
UWG,
§
8
Rn.
187,
jeweils
m.w.N.
230
Piper/Ohly/Piper,
UWG,
§
8
Rn.
188
m.w.N.
231
Teplitzky,
Ansprüche
und
Verfahren,
Kap.
43
Rn.
30;
Pastor/Ahrens,
Wettbe-
werbsprozess,
Kap.
62
Rn.
40,
jeweils
m.w.N.;
vgl.
auch
OLG
Frankfurt/Main,
NJW-RR
2003,
1409.
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