B.
Haftungsbeschränkungen
53
Vielmehr
ist
die
Begründung
in
der
Struktur
wettbewerbsrechtlicher
Pflichten
zu
suchen:
Das
Wettbewerbsrecht
als
Sonderdeliktsrecht
sta-
tuiert
nämlich
Verhaltenspflichten,
die
nicht
jeden
Rechtsgenossen
treffen.
Wer
nun
von
einem
wettbewerbsrechtlichen
Verhaltensgebot
gar
nicht
erfasst
ist
283
(etwa,
weil
ihm
gewisse
Sonderpflichten
gar
nicht
obliegen),
würde
über
die
Störerhaftung
indirekt
–
und
zumindest
ext-
ra
legem
284
–
dennoch
mit
diesen
Pflichten
belastet.
Weil
der
Störer
aber
keiner
eigenen
wettbewerbsrechtlichen
Pflicht
unterliegt,
muss
für
die
Belastung
mit
der
Haftung
eine
außerhalb
des
Wettbewerbsrecht
ange-
siedelte
Verhaltenspflicht
in
Betracht
kommen.
285
Eine
solche
gesetzliche
Verhaltenspflicht
ist
aber
–
von
den
Fällen
einer
Schutzgesetzverletzung
i.S.d.
§
823
II
BGB
einmal
abgesehen
–
nicht
erkennbar
286
und
wird
von
der
Rechtsprechung
auch
gar
nicht
explizit
dargelegt.
Darüber
hinaus
stellt
sich
im
Wettbewerbsrecht
die
analoge
Anwendung
von
§
1004
BGB
als
besonders
kritisch
dar.
287
In
jüngerer
Zeit
288
lässt
der
BGH
deshalb
die
Fälle
verhaltensbezoge-
ner
Tatbestände
aus
dem
Anwendungsbereich
der
Störerhaftung
aus-
scheiden,
so
dass
eine
Haftung
nach
den
Grundsätzen
der
Störerhaftung
wohl
nur
noch
bei
der
Verletzung
absolut
geschützter
Rechte
in
Frage
kommt.
289
B.
Haftungsbeschränkungen
I.
Problemaufriss
Die
Weite
einer
rein
an
die
kausale
Mitverursachung
gebundenen
Haf-
tung
des
Störers
stand
seit
jeher
im
Mittelpunkt
jeder
Fundamentalkri-
tik
an
der
Lehre
von
der
Störerhaftung.
Wenn
man
die
Existenz
einer
283
Vor
den
UWG-Reformen
der
Jahre
2004
und
2008
waren
hier
auch
die
Fälle
fehlender
Wettbewerbsabsicht
(vgl.
§
1
UWG
in
der
bis
zum
07.07.2004
geltenden
Fassung
sowie
§
2
I
Nr.
1
UWG
in
der
bis
zum
29.12.2008
geltenden
Fassung)
zu
nennen.
Die
„Wettbewerbshandlung“
(§
2
I
Nr.
1
UWG)
wurde
zum
30.12.2008
durch
die
„geschäftliche
Handlung“
ersetzt.
284
Vgl.
zur
fehlenden
Rechtsgrundlage
Glockshuber,
Passivlegitimation,
S.
134.
285
Köhler,
WRP
1997,
897
(898).
286
Köhler,
WRP
1997,
897
(898).
287
Ausführlich
Döring,
WRP
2007,
1131
(1133)
zur
fehlenden
Vergleichbarkeit
der
Interessenlagen.
288
BGH,
NJW
2008,
758
(759,
Tz.
21)
–
Jugendgefährdende
Medien
bei
eBay;
BGH,
GRUR
2004,
860
(864)
–
Internet-Versteigerung
I,
vgl.
auch
BGH,
GRUR
2003,
807
–
Buchpreisbindung.
Anders
noch
BGH,
GRUR
1999,
504
(506)
–
Im-
plantatbehandlungen.
(Zu
Recht)
Kritisch
zur
sich
undurchsichtig
entwickelnden
Rechtsprechung
des
BGH
äußert
sich
Jergolla,
WRP
2004,
655.
289
Ausführlich
dazu
unten
S.
62.
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