28
Zweites
Kapitel:
Unterlassungsansprüche
Erörterung
der
ebenso
alten
wie
fundamentalen
Streitfrage
140
,
ob
es
sich
beim
„Anspruch
auf
ein
Unterlassen“
um
einen
materiell-rechtlichen
Anspruch
im
Sinne
des
§
194
I
BGB
handelt
141
,
oder
ob
damit
lediglich
ein
prozessualer
Rechtsbehelf
142
gemeint
ist,
würde
den
Rahmen
dieser
Untersuchung
freilich
deutlich
sprengen.
Während
für
ein
rein
prozessuales
Verständnis
die
Erwägung
spricht,
dass
die
allgemeine
Rechtspflicht,
sich
rechtmäßig
zu
verhalten,
jeden
trifft
(und
deshalb
die
Annahme
eines
materiellen
Anspruchs
dazu
füh-
ren
könnte,
dass
jeder
einzelne
Rechtsgenosse
gegen
jedermann
einen
Anspruch
hätte)
143
,
lässt
sich
die
gängige
Konstruktion
des
allgemeinen
Unterlassungsanspruchs
in
Analogie
zu
einzelnen
gesetzlichen
Unterlas-
sungsansprüchen
(§§
12,
862,
1004
BGB)
schwer
unberücksichtigt
lassen.
Die
Annahme,
dass
der
Gesetzgeber
in
den
genannten
Vorschrif-
ten
mit
der
Wahl
der
Bezeichnung
„Unterlassungsklage“
den
Verzicht
auf
einen
materiellen
Anspruch
ausdrücken
wollte,
liegt
gewiss
fern.
144
Die
Diskussion
dieser
–
letztlich
immer
noch
offenen
145
–
Frage
kann
(und
muss)
hier
nicht
weiter
vertieft
werden.
146
Für
die
vorliegende
wandel
und
Rechtskraft,
S.
28
sowie
ferner
S.
395
ff.
zur
grundsätzlichen
Subsidiari-
tät
der
im
Rahmen
der
equity-Rechtsprechung
eingeführten
Unterlassungsklage
(injunction)
im
anglo-amerikanischen
Rechtskreis.
140
Vgl.
die
aktuelle
Darstellung
bei
Fritzsche,
Unterlassungsanspruch,
S.
114
f.;
ausführlich
auch
Grosch,
Rechtswandel
und
Rechtskraft,
S.
45
ff.,
der
den
Streit
um
die
Materialität
des
Unterlassungsanspruchs
als
bereits
durch
die
Kontroverse
zwi-
schen
Windscheid
und
Muther
um
den
„materiellen
Anspruchsbegriff“
und
die
„actio“
antizipiert
ansieht.
141
H.
M.
seit
RGZ
60,
6
–
Unwahre
Behauptungen;
statt
vieler
Baur/Stürner,
Sa-
chenR,
§
12
V
Rn.
25;
UWG-Großkomm-Köhler,
Vor
§
13
Rn.
B.8;
Staudin-
ger/Gursky,
§
1004
Rn.
152
ff.;
MünchKomm/Medicus,
§
1004
Rn.
6;
Teplitzky,
Ansprüche
und
Verfahren,
Kap.
1
Rn.
6;
Oppermann,
Unterlassungsanspruch,
S.
23
m.w.N.
142
Enger
Esser/Weyers,
SchuldR
II,
§
62
IV,
der
lediglich
bei
der
vorbeugenden
Unterlassungsklage
den
Anspruchscharakter
verneint.
143
Zeuner,
Unterlassungsklage,
S.
295
m.w.N.,
ferner
S.
302;
dagegen
zutreffend
Münzberg,
JZ
1967,
689
(693),
der
auf
die
Notwendigkeit
einer
–
durch
Begehungs-
oder
Wiederholungsgefahr
für
einen
spezifischen
Verletzungssachverhalt
–
individua-
lisierten
Rechtsbeziehung
hinweist.
Die
Diskussion
hat
somit
den
nicht
zu
unter-
schätzenden
Erkenntniswert,
die
Rolle
von
Begehungs-
oder
Wiederholungsgefahr
als
„dogmatischer
Rechtfertigung“
des
Unterlassungsanspruchs
(Oppermann,
Unterlas-
sungsanspruch,
S.
26)
deutlich
zu
Tage
treten
zu
lassen.
144
Münzberg,
JZ
1967,
689
(692
f.).
145
Wesel,
Materieller
Anspruch,
S.
787;
a.A.
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
87
II
2;
HKB/Bornkamm,
§
8
Rn.
1.8.
146
Teplitzky,
Ansprüche
und
Verfahren,
Kap.
1
Rn.
6
spricht
von
einem
„Streit,
der
schon
für
das
allgemeine
Unterlassungsrecht
überwiegend
theoretischen
Charak-
ter
hat“;
Auswirkungen
dürfte
die
dogmatische
Einordnung
lediglich
bei
der
kollisi-
onsrechtlichen
Beurteilung
haben,
näher
dazu
Fricke,
Unterlassungsanspruch,
S.
143
f.
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