60
Drittes
Kapitel:
Die
Grundsätze
der
Störerhaftung
dermann-Haftung
durch
Prüfungspflichten
angemessen
sein.
327
„Einge-
schränkt“
würde
freilich
nur
eine
–
lediglich
gedachte
–
umfassende
Kausalitätshaftung
(die
so
gar
nicht
bestünde).
Die
Prüfungspflichten
stellen
stattdessen
eine
Erweiterung
des
Kreises
der
Haftenden
über
Täter
und
Teilnehmer
hinaus
eben
auf
die
Verletzer
der
Prü-
fungspflichten
dar.
Für
ein
derartiges
Ansinnen
sei
jedenfalls
§
1004
BGB
nicht
die
geeignete
Rechtsgrundlage.
328
Der
Lehre
von
der
Störerhaftung
in
ihrer
jetzigen
dogmatischen
Form
erteilt
Köhler
damit
auch
im
Bereich
der
Immaterialgüterrechte
eine
Absage.
Darüber
hinaus
kann
Köhler
schon
ein
Bedürfnis
für
eine
derartige
Schuldnerkreiserweiterung
nicht
erkennen.
329
Angesichts
der
vielfältigen
Rechtsprechung
nicht
zuletzt
zu
den
hier
untersuchten
Internet-
Auktionen
und
Online-Diskussionsforen
erscheint
das
freilich
zweifel-
haft.
Ausdifferenzierte
Prüfungspflichten
eignen
sich
gewiss
besser
zur
flexiblen
Haftungskonturierung
als
die
starre
–
weil
binäre
330
–
Weg-
scheide
am
Erfordernis
des
Teilnehmervorsatzes
im
Rahmen
des
§
830
II
BGB.
b)
Insbesondere:
Der
Wertungswiderspruch
im
Verhältnis
zur
Schadensersatzhaftung
Gegen
Köhlers
Teilnahmelösung
spricht
außerdem
ein
weiterer
Aspekt:
Beschränkt
man
die
Unterlassungshaftung
des
Teilnehmers
auf
vorsätz-
liche
Beiträge,
so
läuft
dies
unter
Umständen
auf
die
wertungswider-
sprüchliche
Situation
hinaus,
dass
der
Teilnehmer
zwar
Schadensersatz
schuldet
(wegen
fahrlässiger
Verletzung
von
Verkehrssicherungspflich-
ten
bei
mittelbarer
Rechtsverletzung),
aber
nicht
auf
Unterlassung
in
Anspruch
genommen
werden
kann.
331
Dies
gilt
jedenfalls
dann,
wenn
mit
der
herrschenden
Auffassung
die
Teilnahmeformen
des
§
830
II
BGB
strafrechtlich
begriffen
werden
und
somit
ein
doppeltes
Vorsatzerfordernis
begründet
wird.
Diese
Auffassung
ist
nicht
unum-
stritten,
was
im
folgenden
Exkurs
dargestellt
werden
soll.
327
HKB/Köhler,
§
8
Rn.
2.17.
328
HKB/Köhler,
§
8
Rn.
2.17.
329
HKB/Köhler,
§
8
Rn.
2.17;
de
lege
ferenda
stimmt
ihm
Freytag,
Haftung,
S.
68
oben,
zu.
330
Vgl.
zur
„binären
Codierung“
des
Rechts
und
Gegenbestrebungen
im
Informa-
tionsrecht
Hoeren,
NJW
2008,
2615
(2617).
331
Zutreffend
Volkmann,
Störer,
S.
127.
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