50
Drittes
Kapitel:
Die
Grundsätze
der
Störerhaftung
2.
Voraussetzungen
a)
Rechtsverletzung
(Akzessorietät)
Die
Störerhaftung
ist
eigene
Verantwortlichkeit
für
die
Mitwirkung
an
einem
fremden
Rechtsverstoß.
Fehlt
es
indes
schon
an
dieser
„Primär-
rechtsverletzung“
durch
einen
Dritten,
ist
auch
für
eine
akzessorische
Haftung
des
Störers
kein
tatbestandlicher
Anknüpfungspunkt
vorhan-
den.
267
b)
Tatsächliche
und
rechtliche
Möglichkeit
der
Verhinderung
der
Rechtsverletzung
Eine
Haftung
des
Störers
scheidet
ebenfalls
dann
aus,
wenn
der
in
An-
spruch
Genommene
entweder
aus
rechtlichen
oder
aus
tatsächlichen
Gründen
nicht
in
der
Lage
ist,
die
rechtswidrige
Beeinträchtigung
zu
verhindern.
Diese
Einschränkung
entspricht
dem
allgemeinen
zivilrecht-
lichen
Grundsatz
„ultra
posse
nemo
obligatur“.
c)
Rechtswidrigkeit
(keine
Duldungspflicht)
Rechtswidrig
ist
die
Störungshandlung
gemäß
§
1004
II
BGB
dann
nicht,
wenn
den
Eigentümer
eine
Duldungspflicht
trifft.
Diese
Ein-
schränkung
durch
§
1004
II
BGB
wird
man
–
insbesondere
jenseits
des
Sachenrechts
–
weitgehend
als
das
allgemeine
Erfordernis
der
Rechts-
widrigkeit
der
Beeinträchtigung
begreifen
können,
268
wobei
die
tat-
bestandliche
Struktur
(„Der
Anspruch
ist
ausgeschlossen,
wenn
…“)
die
Beweisbelastung
des
Störers
nahelegt.
269
Diesem
Tatbestandsmerkmal
wird
dementsprechend
bei
der
Prüfung
wettbewerbsrechtlicher
oder
immaterialgüterrechtlicher
Abwehransprüche
selten
eigene
Aufmerk-
samkeit
gewidmet.
270
d)
Verletzung
von
Prüfungspflichten
Zum
zentralen
Prüfungspunkt
bei
der
Frage
nach
der
Haftung
des
Stö-
rers
avancierten
die
von
der
Rechtsprechung
(„notgedrungen“
271
)
ent-
wickelten
Prüfungspflichten.
Im
Anschluss
an
die
Darstellung
der
267
BGH,
GRUR
1990,
373
(374)
–
Schönheits-Chirurgie;
BGH,
GRUR
1997,
313
(315)
–
Architektenwettbewerb;
BGH,
GRUR
1997,
473
(475)
–
Versierter
An-
sprechpartner;
BGH,
GRUR
2000,
613
(615
f.)
–
Klinik
Sanssouci.
268
MünchKomm/Medicus,
§
1004
Rn.
61.
269
S.
etwa
Baur/Stürner,
SachenR,
§
12
III
Rn.
11.
270
Vgl.
andererseits
den
Aufbau
bei
Stenzel,
Haftung,
S.
169.
271
Köhler,
WRP
1997,
897
(898).
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