42
Zweites
Kapitel:
Unterlassungsansprüche
Die
Vertragsstrafe
kann
nur
schuldhaft
verwirkt
werden,
216
wenn
sie
nicht
ausnahmsweise
–
einer
Garantie
ähnlich
–
unabhängig
vom
Ver-
schulden
versprochen
wurde.
217
Im
Falle
einer
Zuwiderhandlung
gegen
das
Unterlassungsgebot
wird
ein
Verschulden
des
die
Vertragsstrafe
Versprechenden
allerdings
widerleglich
vermutet.
218
Gegenüber
der
gesetzlichen
Sanktionsanordnung
des
§
890
ZPO
ist
schließlich
noch
daran
zu
erinnern,
dass
die
Haftung
aus
einem
vertraglichen
Vertrags-
strafeversprechen
neben
dem
eigenen
auch
das
Fehlverhalten
etwaiger
Erfüllungsgehilfen
mitumfasst.
219
4.
Kostentragungspflicht
des
Abgemahnten
a)
Herleitung
Die
Pflicht
des
Abgemahnten,
dem
Abmahner
die
Kosten
der
außerge-
richtlichen
Rechtsverfolgung
zu
erstatten,
wurde
von
der
Rechtsprechung
zunächst
als
Teil
des
Schadens
aufgefasst
220
,
später
mit
dem
Aufwen-
dungsersatzanspruch
aus
dem
Recht
der
Geschäftsführung
ohne
Auftrag
begründet.
221
Auch
die
letztgenannte
Konstruktion
sah
und
sieht
sich
zahlreichen
tief
greifenden
dogmatischen
Einwänden
ausgesetzt.
222
Mittlerweile
ist
die
Kostentragungspflicht
des
Abgemahnten
bei
berech-
tigter
Abmahnung
im
neuen
Lauterkeitsrecht
(UWG
2004
223
)
in
§
12
I
2
UWG
kodifiziert.
Um
falsche
gebührenrechtlich
bedingte
Anreiz-
wirkungen
zumindest
einzugrenzen,
hat
der
Gesetzgeber
im
Urheberrecht
durch
das
Gesetz
zur
Verbesserung
der
Durchsetzung
von
Rechten
des
geistigen
Eigentums
224
in
§
97a
II
UrhG
mittlerweile
eine
rechtspolitisch
216
Seit
BGH,
NJW
1972,
1893
–
K-Rabatt-Sparmarken
–
erkennt
dies
die
Rspr.
auch
für
Unterlassungsgebote
an.
217
Vgl.
hierzu
BGH,
NJW
1958,
1483
(1484)
m.w.N.
218
BGH,
NJW
1972,
1893
(1895)
–
K-Rabatt-Sparmarken;
siehe
darüber
hinaus
die
weiteren
Nachweise
bei
HKB/Bornkamm,
§
12
Rn.
1.152.
219
Ausführlicher
Vergleich
der
Haftungsregime
bei
Steinbeck,
GRUR
1994,
90
(91
ff.).
220
BGH,
GRUR
1982,
489
=
WRP
1982,
518
–
Korrekturflüssigkeit.
Ausführlich
zur
Begründung
und
zu
Kritik
aus
jüngerer
Zeit
sowie
zur
notwendigen
Differenzie-
rung
zwischen
Einzelhandlungen
und
Dauerhandlungen
Köhler,
Abmahnkosten,
S.
846.
221
St.
Rspr.,
grundlegend
BGHZ
52,
393
(399)
–
Fotowettbewerb;
vgl.
ferner
BGH,
GRUR
1991,
550
(552)
–
Zaunlasur;
BGHZ
115,
210
(212)
–
Abmahnkos-
tenverjährung.
222
Vgl.
die
Nachweise
bei
Köhler,
Abmahnkosten,
S.
847
ff.
223
Gesetz
gegen
den
unlauteren
Wettbewerb
(UWG)
vom
03.07.2004,
BGBl.
I,
S.
1414.
224
Diese
am
01.09.2008
in
Kraft
getretene
Urheberrechtsreform
(RegE
v.
20.04.2007,
BT-Drs.
16/5048)
diente
vor
allem
der
Umsetzung
der
Richtlinie
2004/48/EG
des
Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
vom
29.04.2004
zur
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