32
Zweites
Kapitel:
Unterlassungsansprüche
voraussetzt
162
.
Dieser
„enge
Störerbegriff“
163
,
der
also
die
Erweiterung
der
Haftung
auf
solche
Personen
zum
Inhalt
hat,
die
die
rechtswidrige
Beeinträchtigung
nicht
selbst
vorgenommen
(oder
zu
ihr
als
Teilnehmer
beigetragen)
haben,
kann
sich
auf
die
dogmatische
Herleitung
der
Stö-
rerhaftung
aus
§§
1004,
862
BGB
164
berufen
und
überzeugt
auch
wegen
des
erzielten
Genauigkeitsgewinns.
Diese
terminologische
Präzision
wird
offenbar
von
einigen
Autoren
durch
die
Verwendung
des
Begriffs
„Mitstörer“
beabsichtigt,
wenn
von
Störern
nach
der
hier
vertretenen,
engen
Terminologie
die
Rede
sein
soll.
Dieser
Ausdruck
ist
allerdings
wegen
der
begrifflichen
Parallele
zum
Mittäter
insoweit
ungünstig,
als
Mittäter
bewusst
und
gewollt
zusammenwirken
165
,
was
beim
Störer
im
Verhältnis
zum
Primärverlet-
zer
gerade
nicht
vorliegen
muss.
Der
Begriff
des
Mitstörers
sollte
des-
halb
konsequenterweise
den
(wenigen)
Fällen
vorbehalten
bleiben,
in
denen
mehrere
Störer
auch
wirklich
bewusst
und
gewollt
zusammen-
wirken.
Soweit
von
den
Vertretern
eines
weiten
Störerbegriffs
aus
den
genannten
Gründen
auf
den
Begriff
des
mittelbaren
Störers
ausgewi-
chen
wird,
ist
dies
gegenüber
dem
Begriff
„Mitstörer“
vorzugswürdig,
wenn
auch
nicht
ganz
konsequent.
Die
aus
dem
Polizei-
und
Ordnungsrecht
bekannte
Abgrenzung
zwi-
schen
Handlungs-
und
Zustandsstörer
ist
nach
überwiegender
Ansicht
in
der
Literatur
166
auch
im
Zivilrecht
von
Bedeutung
und
an
den
dort
entwickelten
Kategorien
orientiert.
Die
Haftung
des
Zustandsstörers
ist
vor
allem
von
Bedeutung,
wenn
der
störende
Zustand
von
einem
–
Internet-Versteigerung
I.
Für
die
Bejahung
einer
zusätzlichen
Schadensersatzpflicht
bei
Verschulden
plädiert
Piper/Ohly/Piper,
UWG,
§
8
Rn.
152.
162
BGH,
GRUR
1997,
313
(316)
–
Architektenwettbewerb;
vgl.
früher
bereits
den
Gedanken
der
Zumutbarkeit
bei
BGH,
GRUR
1990,
463
(464
f.)
–
Firmenrufnum-
mer.
163
Vertreten
u.a.
von
Teplitzky,
Ansprüche
und
Verfahren,
Kap.
14
Rn.
4;
In-
gerl/Rohnke,
MarkenG,
Vor
§§
14–19,
Rn.
29;
Köhler/Piper,
UWG,
Vor
§
13,
Rn.
66;
Ahrens,
WRP
2007,
1281
(1281
f.);
ausführlich
Jergolla,
WRP
2004,
655;
ablehnend
–
unter
Hinweis
auf
RGZ
104,
376
(378)
–
Schünemann,
WRP
1998,
120.
164
Deutlich
in
BGH,
GRUR
2002,
618
(619)
=
WRP
2002,
532
(533)
–
Meißner
Dekor.
Aus
diesem
Grund
scheidet
auch
eine
–
ohnehin
systemwidrige
–
Haftung
des
Störers
auf
Schadensersatz
ohne
gesetzliche
Grundlage
aus,
a.A.
(über
die
Brücke
des
§
823
II
BGB)
Döring,
WRP
2007,
1131
(1134)
m.w.N.
Kritisch
zur
Bezugnahme
auf
die
Regelungen
zum
Besitz-
und
Eigentumsschutz
Ahrens,
Störerhaftung,
S.
3
(5).
165
Fahrlässige
Mittäterschaft
lehnen
Rspr.
und
h.L.
mit
guten
Gründen
ab,
zum
Problem
Deutsch,
Haftungsrecht,
Rn.
507
m.w.N.
166
Staudinger/Gursky,
§
1004
Rn.
93
f.;
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
S.
683;
dif-
ferenzierend
Freytag,
Haftung,
S.
61
ff.
Vgl.
andererseits
die
kritische
Position
von
MünchKomm/Medicus,
§
1004
Rn.
38
a.E.
„Nur
dem
Namen
nach“
für
existent
hält
schließlich
Herrmann,
Störer,
S.
66,
das
Haftungssystem
der
Handlungs-
und
Zu-
standshaftung
im
Zivilrecht.
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