62
Drittes
Kapitel:
Die
Grundsätze
der
Störerhaftung
2.
Probleme
dieser
Lösung
Eine
Verschiebung
materiell-rechtlicher
Fragestellungen
in
das
Prozess-
recht
ist
allerdings
bereits
methodisch
keine
überzeugende
Lösung.
Schließlich
könnten
auch
Fragen
der
Verantwortlichkeitszuweisung
nach
dieser
Lösung
nur
gerichtlicher
Klärung
zugeführt
werden,
ohne
dass
für
dieses
gerichtliche
Verfahren
handhabbare
Kriterien
der
Haf-
tungsbeschränkung
(nach
materiell-rechtlich
weit
verstandener
Störer-
auswahl)
an
die
Hand
gegeben
würden.
337
Auch
der
BGH
hat
schon
früh
darauf
hingewiesen,
dass
dem
Verletzten
nicht
zugemutet
werden
könne,
vor
Geltendmachung
eines
Abwehranspruchs
näher
zu
prüfen,
wer
an
der
Verletzung
das
eigentliche
wirtschaftliche
Interesse
habe
und
wer
demgegenüber
nur
als
Hilfsperson
(„untergeordnet“)
tätig
werde.
338
Im
Ergebnis
ist
deshalb
einer
prozessualen
Lösung
eine
Absage
zu
ertei-
len.
339
V.
Differenzierung
nach
dem
Primärhaftungstatbestand
Eine
weitere,
„sektorale“
Einengung
des
Anwendungsbereichs
der
Leh-
re
von
der
Störerhaftung
ist
über
eine
Differenzierung
nach
dem
Tatbe-
stand
der
zugrunde
liegenden
Haftungsnorm
zu
erreichen.
Mittlerwei-
le
340
hat
sich
die
Rechtsprechung
des
BGH
gefestigt,
wonach
die
Fälle
verhaltensbezogener
Tatbestände
aus
dem
Anwendungsbereich
der
Störerhaftung
ausscheiden
sollen,
eine
Haftung
nach
den
Grundsätzen
der
Störerhaftung
also
nur
noch
bei
der
Verletzung
absolut
geschützter
Rechte
möglich
sein
soll.
Eine
Haftung
aufgrund
verhaltensbezogener
Pflichten
(insbesondere
im
Wettbewerbsrecht)
soll
sich
nur
noch
nach
den
Kategorien
der
Täterschaft
und
Teilnahme
richten.
Diese
Differenzierung
ist
sinnvoll
und
lässt
sich
sauber
in
die
herge-
brachte
Dogmatik
einfügen.
Der
gut
zu
begründende
Ansatz
fördert
außerdem
die
–
zunehmend
schwindende
–
grundsätzliche
Akzeptanz
der
Lehre
von
der
Störerhaftung.
Während
nämlich
in
Fällen
verhal-
tensbezogener
Haftungstatbestände
eine
Haftung
des
Störers
(schon)
bei
Nichteinhaltung
bestimmter
nur
für
den
unmittelbaren
Verletzer
337
Freytag,
Haftung,
S.
68
f.
338
BGH,
GRUR
1957,
352
(353)
–
Pertussin
II.
339
Ebenso
BGH,
GRUR
1976,
256
(257)
–
Rechenscheibe.
340
BGH,
NJW
2008,
758
(759,
Tz.
21)
=
GRUR
2007,
890
=
MMR
2007,
634
=
WRP
2007,
1173
–
Jugendgefährdende
Medien
bei
eBay;
BGH,
GRUR
2004,
860
(864)
–
Internet-Versteigerung
I,
vgl.
schon
die
vage
Distanzierung
in
BGHZ
155,
189
(194
f.)
=
GRUR
2003,
807
–
Buchpreisbindung;
BGH,
GRUR
2003,
969
(970)
–
Ausschreibung
von
Vermessungsleistungen.
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