72
Drittes
Kapitel:
Die
Grundsätze
der
Störerhaftung
3.
Dogmatische
Begründung
a)
Allgemeines
Über
die
gedankliche
Entwicklung
der
allgemeinen
Gefahrvermei-
dungspflichten
hinaus
sollen
im
Folgenden
kurz
zwei
dogmatische
Gründe
für
dieses
Verständnis
dargestellt
und
die
Terminologie
erläu-
tert
werden.
Darüber
hinaus
ist
an
dieser
Stelle
daran
zu
erinnern,
dass
nicht
nur
die
hier
entworfene
Dogmatik
einer
argumentativen
Fundie-
rung
bedarf.
So
ist
die
dogmatische
Vereinigung
der
Prüfungspflichten
und
der
Verkehrspflichten
(bzw.
das
Aufgehen
der
Prüfungspflichten
in
den
Verkehrspflichten)
genauso
begründungsbedürftig
wie
eine
dogma-
tische
Parallelität
von
Prüfungs-
und
Verkehrspflichten
unter
einem
gemeinsamen
systematischen
Dach.
b)
Rechtsschutzrichtung
Verkehrspflichten
und
Prüfungspflichten
weisen
unterschiedliche
Rechtsschutzrichtungen
auf.
Während
die
deliktischen
Verkehrspflich-
ten
im
Rahmen
der
Schadensersatzhaftung
der
§§
823
ff.
BGB
entwi-
ckelt
wurden,
sind
die
negatorischen
Prüfungspflichten
aus
einer
Ana-
logie
zum
Unterlassungsanspruch
des
Eigentümers
entstanden
398
und
bis
heute
als
Tatbestandsvoraussetzung
der
Störerhaftung
mit
dem
Unter-
lassungsanspruch
verknüpft.
Die
vielen
Kongruenzen
zwischen
Verkehrspflichten
und
Prüfungs-
pflichten
leugnet
oder
missachtet
die
hier
vorgeschlagene
Dogmatik
übrigens
keineswegs.
Schon
aus
dem
Grund
der
vorstehend
erläuterten
unterschiedlichen
Rechtsschutzrichtung
aber
sind
die
beiden
Konzepti-
onen
als
zwei
unterschiedliche
Unterkategorien
der
allgemeinen
Gefahr-
vermeidungspflichten
anzusehen.
Letztere
sind
nach
diesem
Verständnis
hinsichtlich
ihrer
Rechtsschutzrichtung
umfassend,
also
repressiv
und
präventiv.
c)
Umfang
des
Pflichtenkreises
Darüber
hinaus
unterscheiden
sich
Verkehrspflichten
und
Prüfungs-
pflichten
auch
hinsichtlich
des
Pflichtenkreises,
der
sie
jeweils
konstitu-
iert.
Während
nämlich
die
deliktischen
Verkehrspflichten
grundsätzlich
Verantwortlichkeit
für
eigenes
Handeln
begründen,
dienen
die
Prü-
fungspflichten
auch
(oft
sogar
gerade)
dazu,
das
Handeln
Dritter
in
den
Tatbestand
des
Unterlassungsanspruchs
einzubeziehen.
Zwar
findet
398
Siehe
dazu
oben
S.
49.
Dieses Dokument wurde für eine bessere Suchmaschinensichtbarkeit
optimiert mit der Technologie von
JusMeum