C.
Grundlagen
und
Probleme
der
Rechtsdurchsetzung
41
2.
Rechtsverhältnis
zwischen
Abmahnendem
und
Abgemahntem
Durch
die
einseitige
Erklärung
der
Abmahnung
entsteht
zwischen
Ab-
mahnendem
und
Abgemahntem
ein
gesetzliches
Sonderrechtsverhältnis.
Die
Rechtsprechung
erlegt
dem
Abgemahnten
die
Pflicht
auf,
dem
Ab-
mahnenden
eine
Reaktion
auf
die
Abmahnung
zukommen
zu
lassen.
208
Durch
diese
Antwortpflicht
soll
das
für
unbillig
gehaltene
Ergebnis
vermieden
werden,
dass
der
Abmahner
„ins
offene
Messer“
eines
Pro-
zesses
läuft.
Versäumt
der
Abgemahnte
eine
rechtzeitige
(d.h.
innerhalb
einer
an-
gemessenen
Frist
erfolgende)
Reaktion
auf
die
Abmahnung,
kann
er
gemäß
§§
280
I,
286
I
BGB
zum
Ersatz
des
durch
die
verspätete
Reak-
tion
entstehenden
Schadens
verpflichtet
sein.
209
Darüber
hinaus
kann
der
Abgemahnte
aufgrund
dieses
Sonderrechtsverhältnisses
sogar
gehal-
ten
sein,
den
Abmahnenden
darüber
aufzuklären,
dass
wegen
derselben
Verletzungshandlung
bereits
eine
Unterwerfungserklärung
gegenüber
einem
Dritten
abgegeben
worden
ist.
210
3.
Strafbewehrte
Unterlassungserklärung
Die
(wegen
§§
780,
781
BGB
211
)
schriftliche
Abgabe
einer
–
zur
wirk-
samen
Beseitigung
der
Wiederholungsgefahr
notwendigerweise
straf-
bewehrten
212
,
d.h.
eine
in
der
Höhe
ausreichend
bemessene
213
Vertrags-
strafe
für
den
Fall
der
Nichtbeachtung
vorsehenden
–
Unterlassungs-
erklärung
bewirkt
die
Eingehung
einer
eigenständigen
vertraglichen
Verpflichtung
des
Erklärenden
gegenüber
dem
Abmahnenden.
Durch
diese
Selbstverpflichtung
des
Unterlassungsschuldners
wird
eine
gericht-
liche
Geltendmachung
des
Unterlassungsanspruchs
verhindert,
bereits
rechtshängige
214
Verfahren
sind
mit
Abgabe
der
Erklärung
endgültig
erledigt.
215
208
BGH,
NJW
1990,
1905
=
GRUR
1990,
381
–
Antwortpflicht
des
Abgemahnten.
209
BGH,
GRUR
1987,
54
(55)
–
Aufklärungspflicht
des
Abgemahnten.
210
BGH,
GRUR
1987,
54
–
Aufklärungspflicht
des
Abgemahnten.
211
Die
Unterwerfungserklärung
ist
abstraktes
Schuldanerkenntnis,
siehe
BGHZ
130,
288
(292)
=
GRUR
1995,
678
–
Kurze
Verjährungsfrist;
BGH,
GRUR
1998,
953
(954)
–
Altunterwerfung
III.
Hinsichtlich
des
Formzwangs
beachte
aber
die
Lockerung
durch
§§
350,
343
HGB.
212
Statt
vieler
BGH,
GRUR
1983,
127
(128)
–
Vertragsstrafeversprechen,
m.w.N.;
vgl.
auch
den
gesetzlichen
Niederschlag
in
§
12
I
1
2.
Hs.
UWG.
213
Ausführlich
hierzu
Köhler,
GRUR
1994,
260
ff.
214
Hierzu
sowie
zu
Fällen
der
Abgabe
der
Unterlassungserklärung
nach
einer
ge-
richtlichen
Entscheidung
Bernreuther,
GRUR
2001,
400
(401
f.);
vgl.
auch
Pokrant,
Vorprozessuale
Erfüllung,
passim.
215
HKB/Bornkamm,
§
12
Rn.
1.101
und
Rn.
1.108
mit
Hinweis
auf
die
mittler-
weile
überholte
Auffassung
von
der
wieder
auflebenden
Wiederholungsgefahr.
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