B.
Haftungsbeschränkungen
63
geltender
Verhaltensregeln
341
in
Rede
stand,
begrenzt
die
dargestellte
Differenzierung
die
Haftung
des
Störers
auf
die
Verletzung
absoluter
Rechte,
also
auf
ein
Verhalten,
das
nicht
nur
dem
unmittelbaren
Verlet-
zer,
sondern
auch
dem
Störer
verboten
ist.
In
allen
Fällen
der
Erfüllung
verhaltensbezogener
Tatbestände
kommt
nach
alledem
zu
Recht
nur
noch
eine
Haftung
nach
den
deliktsrechtlichen
Kategorien
der
Täter-
schaft
oder
der
Teilnahme
in
Frage.
342
Zur
Begründung
der
Verantwort-
lichkeit
knüpft
der
Bundesgerichtshof
dabei
an
die
Verletzung
„wett-
bewerbsrechtlicher
Verkehrspflichten“
343
an.
Inhaltlich
löst
diese
dog-
matische
Neukonzeption
keinen
Paradigmenwechsel
aus.
344
1.
Obersätze
der
Rechtsprechung
a)
Allgemein
VI.
Prüfungspflichten
Zur
Bestimmung
von
Ausmaß
und
Umfang
der
Prüfungspflichten
sollen
nach
der
bisherigen
BGH-Rechtsprechung
die
Funktion
und
Aufgaben-
stellung
des
als
Störer
in
Anspruch
Genommenen
sowie
die
Eigenver-
antwortung
des
unmittelbar
handelnden
Dritten
maßgebend
sein.
345
b)
Presseorgane
Beim
Umfang
der
Prüfungspflicht
im
Zusammenhang
mit
rechtswidri-
gen
Anzeigen
ist
nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofs
346
zu
berücksichtigen,
dass
die
Beurteilung
der
Anzeigen
bei
der
Veröffentli-
chung
unter
dem
Gebot
der
raschen
Entscheidung
steht.
347
Vor
diesem
Hintergrund
beschränkt
sich
die
den
Presseorganen
auferlegte
Prü-
341
So
z.B.
BGH,
NJW-RR
2003,
1685
=
GRUR
2003,
969
–
Ausschreibung
von
Vermessungsleistungen;
BGHZ
155,
189
=
BGH,
GRUR
2003,
807
–
Buchpreisbin-
dung;
BGH,
NJW
2001,
1791
=
GRUR
2001,
181
–
Dentalästhetika;
BGH,
NJW
1997,
2180
=
GRUR
1997,
313
–
Architektenwettbewerb.
342
BGH,
NJW
2008,
758
(759,
Tz.
21)
–
Jugendgefährdende
Medien
bei
eBay;
so
bereits
Köhler,
WRP
1997,
897
(898
ff.),
siehe
oben
S.
59.
343
Außerhalb
des
Wettbewerbsrechts
ist
demgegenüber
ein
Festhalten
an
den
Prü-
fungspflichten
als
eigenständiger
Parallelkategorie
zu
den
Verkehrspflichten
vor-
zugswürdig,
ausführlich
dazu
unten
S.
71.
344
So
auch
Döring,
WRP
2007,
1131
(1136
f.).
345
Siehe
etwa
BGH,
GRUR
2003,
969
(970)
–
Ausschreibung
von
Vermessungs-
leistungen;
BGH,
GRUR
2004,
693
(695)
–
Schöner
Wetten.
346
Vgl.
BGH,
GRUR
2006,
957
(958)
–
Stadt
Geldern.
347
BGH,
GRUR
1992,
618
(619)
–
Pressehaftung
II.
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