E.
Dogmatik
der
Prüfungspflichten
73
keine
direkte
Handlungszurechnung
statt,
doch
wird
über
die
objektive
Erfolgsverantwortlichkeit
des
Störers
erreicht,
dass
die
das
Schutzgut
gefährdenden
Handlungen
Dritter
in
die
Bestimmung
der
Verhaltens-
pflichten
des
als
Störer
Haftenden
Eingang
finden.
Auf
diese
Weise
wird
der
Pflichtenkreis
des
Haftenden
über
die
Vermeidung
eigener
Delinquenz
auf
die
Verhinderung
der
von
Dritten
ausgehenden
Gefahr-
verwirklichung
erweitert.
Auch
diese
konzeptionelle
Dissonanz
zwischen
Verkehrspflichten
und
Prüfungspflichten
legt
die
Schaffung
einer
gemeinsamen
Oberkate-
gorie
„allgemeine
Gefahrvermeidungspflichten“
nahe,
die
wiederum
sämtliche
Konzepte
der
Gefahrvermeidung
umfasst.
Neben
Prüfungs-
pflichten
(dann
in
einem
engen
Begriffssinne)
ist
hier
auch
an
Hinweis-
pflichten
und
Auskunftspflichten
als
Ausprägungen
der
Verkehrspflich-
ten
zu
denken.
399
d)
Terminologie
Die
Bezeichnung
als
„allgemeine
Gefahrvermeidungspflichten“
soll
zum
Ausdruck
bringen,
dass
nicht
nur
die
verwirklichte
deliktische
Schutz-
gutverletzung,
sondern
auch
–
namentlich
beim
vorbeugenden
Unterlas-
sungsanspruch
–
die
rechtswidrige
Gefahrschaffung
vom
Ver-
meidungsgebot
erfasst
ist.
Zwar
gibt
es
keine
allgemeine
Rechtspflicht,
Dritte
umfassend
vor
Schäden
zu
bewahren.
Wer
aber
rechtswidrig
eine
Situation
schafft
oder
andauernd
lässt,
die
ihm
zurechenbar
ist
und
die
eine
Gefahr
für
Schutzgüter
Dritter
auslöst,
ist
aufgrund
der
allgemei-
nen
Gefahrvermeidungspflichten
dazu
verpflichtet,
zumutbare
Vorkeh-
rungen
zur
Vermeidung
einer
Schädigung
der
gefährdeten
Schutzgüter
Dritter
(also
zur
Abwendung
der
Gefahr)
zu
treffen.
400
Im
Bereich
des
Deliktsrechts
ist
freilich
nicht
die
Gefahrschaffung
als
solche
verboten,
401
es
wird
also
dem
Gefahrschaffenden
keine
unbeding-
te
Ersatzpflicht
für
den
Fall
der
(mittelbaren)
Rechtsverletzung
aufer-
legt.
Dies
ergibt
sich
aus
der
allgemeinen
Dogmatik,
insbesondere
dem
Verschuldenserfordernis.
Dennoch
„sanktioniert“
(in
einem
weit
verstandenen
Sinne)
die
tatbestandliche
Zurechnung
durch
die
Ver-
kehrspflichten
bereits
die
Gefahrschaffung
als
solche,
indem
dem
Ge-
fahrschaffenden
eine
Handlungspflicht
zur
Vermeidung
der
Schadens-
399
Vgl.
Volkmann,
CR
2008,
232
(235)
m.w.N.,
der
diese
Pflichten
entgegen
der
hier
vertretenen
Auffassung
systematisch
neben
die
Prüfungspflichten
unter
das
gemeinsame
Dach
der
Verkehrspflichten
stellt.
400
Ähnlich
(aber
weniger
differenziert
und
nur
auf
Verkehrspflichten
bezogen)
Döring,
WRP
2007,
1131
(1136).
401
Zur
Abgrenzung
der
Verkehrspflichten
von
den
Gefährdungsdelikten
siehe
Bengen,
Systematik,
S.
313
f.
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