74
Drittes
Kapitel:
Die
Grundsätze
der
Störerhaftung
entstehung
auferlegt
wird.
402
Diese
angeordnete
Vermeidung
der
Scha-
densentstehung
ist
aber
bei
Lichte
besehen
nichts
anderes
als
die
Ab-
wendung
der
Gefahr.
Wer
nämlich
dauerhaft
sicherstellt,
dass
eine
Schadensentstehung
ausgeschlossen
ist,
hat
hierdurch
die
Gefahr
der
Schadensentstehung
beseitigt.
Bei
den
negatorischen
Ansprüchen
nach
der
Lehre
von
der
Störerhaf-
tung
fehlt
es
darüber
hinaus
bereits
an
einem
Verschuldenserfordernis,
so
dass
hier
die
rechtswidrige
Gefahrschaffung
unmittelbar
anspruchs-
begründend
wirken
kann.
Diese
Überlegungen
rechtfertigen
es,
nicht
nur
von
„Pflichten
zur
Vermeidung
der
Gefahrverwirklichung“,
son-
dern
von
allgemeinen
Gefahrvermeidungspflichten
zu
sprechen.
II.
Verortung
im
Prüfungsaufbau
Die
Frage
der
Verortung
der
Prüfungspflichten
innerhalb
des
tat-
bestandlichen
Prüfungsaufbaus
ist
untrennbar
mit
der
Frage
nach
deren
dogmatischer
Qualität
verbunden.
Wie
bei
jener
Frage
herrscht
auch
hier
Uneinigkeit
im
Schrifttum.
Die
vorgeschlagenen
Modelle
reichen
dementsprechend
von
der
Ebene
der
Zurechnung
403
über
die
der
Rechtswidrigkeit
404
hin
zur
Ebene
des
Verschuldens
405
.
Auch
die
Recht-
sprechung
lässt
–
wie
nicht
selten
–
eine
klare
dogmatische
Stellung-
nahme
vermissen
und
operiert
meist
„im
freien
Raum“
406
auf
Ebene
des
Tatbestands
407
.
Entsprechend
der
hier
vertretenen
Zuordnung
der
Verkehrspflichten
zum
Tatbestand
liegt
auch
die
Verortung
der
Prüfungspflichten
im
Tatbestand
nahe.
Die
sowohl
den
Verkehrspflichten
als
auch
den
Prü-
fungspflichten
übergeordnete
Kategorie
der
allgemeinen
Gefahr-
vermeidungspflichten
betrifft
eine
Frage
tatbestandlicher
Erfassung
mittelbarer
Gefahrverursachung.
Es
spricht
nichts
dagegen,
diese
Er-
402
Bengen,
Systematik,
S.
314,
erkennt
diese
auferlegte
Handlungspflicht,
erblickt
in
ihr
aber
offenbar
keine
durch
die
Gefahrschaffung
ausgelöste
Sanktion.
403
Freytag,
Haftung,
S.
73
ff.
404
Haedicke,
GRUR
1999,
397
(401
f.);
Lindacher,
WRP
1987,
585
(586).
405
Henning-Bodewig,
GRUR
1981,
867
(870
f.),
allerdings
wohl
vor
dem
Hinter-
grund
eines
falschen
Verständnis’
der
Prüfungspflichten
im
Sinne
einer
Modifikation
von
Sorgfaltspflichten
auf
der
Ebene
des
Verschuldens,
siehe
auch
den
Hinweis
von
Volkmann,
Störer,
Fn.
603.
Ebenfalls
für
eine
Zuordnung
zum
Verschulden
plädiert
wohl
Döring,
WRP
2007,
1131
(1137)
unter
Verweis
auf
BGH,
WRP
2006,
590
(594,
Tz.
46)
=
NJW-RR
2006,
1118
–
Markenparfümverkäufe.
406
Volkmann,
Störer,
S.
131.
407
Vgl.
BGH,
GRUR
2001,
1038
(1039)
=
MMR
2001,
744
=
CR
2001,
850
–
ambiente.de;
BGH,
GRUR
1999,
418
(420)
–
Möbelklassiker;
BGH,
GRUR
1997,
313
(316)
–
Architektenwettbewerb.
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