54
Drittes
Kapitel:
Die
Grundsätze
der
Störerhaftung
Störerhaftung
grundsätzlich
als
notwendig
und
richtig
anerkennt,
muss
die
Berücksichtigung
der
gewiss
berechtigten
Forderung
nach
einer
Beschränkung
der
Haftungsreichweite
im
Rahmen
der
Dogmatik
der
Störerhaftungslehre
vorgenommen
werden.
Hier
bieten
sich
zwei
grundsätzliche
Lösungsmöglichkeiten
an,
die
im
Folgenden
vorgestellt
werden
sollen.
1.
Rechtsfolgenlösung
II.
Ausgangspunkt
der
Rechtsprechung
Die
Rechtsprechung
suchte
die
Lösung
des
Konflikts
zunächst
in
einer
Begrenzung
der
Rechtsfolge
des
Anspruchs
gegen
den
–
damals
noch
umfassend
begriffenen
–
Störer.
Dem
Schuldner
sollte
dann
ausnahms-
weise
keine
Haftung
auferlegt
werden,
wenn
ihm
als
Störer
eine
solche
Haftung
ausnahmsweise
nicht
zugemutet
290
werden
konnte.
So
sah
der
BGH
etwa
einen
Bestattungsunternehmer
zwar
grund-
sätzlich
verpflichtet,
die
wettbewerbswidrige
Nennung
seiner
Tele-
fonnummer
durch
eine
Gemeinde
zu
unterbinden,
wollte
diesem
aber
nicht
zumuten,
dabei
gerichtliche
Hilfe
in
Anspruch
nehmen
zu
müs-
sen.
291
Ebenfalls
als
unzumutbar
stufte
der
BGH
eine
mittelbare
Störerhaf-
tung
des
Herstellers
und
des
Verkäufers
von
Tonbandgeräten
292
sowie
des
Betreibers
eines
Kopierladens
293
ein.
Hier
fehlte
es
jeweils
an
der
Erkennbarkeit
der
durch
Dritte
begangenen
Rechtsgutverletzungen
für
den
Störer.
Eine
Haftung
sollte
deshalb
nach
Abwägung
der
grund-
rechtlich
geschützten
Positionen
mangels
Zumutbarkeit
(§
242
BGB)
entfallen.
Eine
klare
dogmatische
Einordnung
dieser
Haftungsbe-
schränkung
durch
Zumutbarkeitskriterien
lässt
sich
der
Rechtspre-
chung
nicht
entnehmen.
Schließlich
dürften
ebenfalls
die
Urteile
„Betonerhaltung“
294
und
„Kosten
bei
unbegründeter
Abmahnung“
295
noch
zu
den
Anfängen
der
Haftungsbegrenzung
zu
zählen
sein.
Der
Gedanke
selbständiger
Prü-
290
Zumutbarkeitserwägungen
sind
auch
der
zentrale
Ansatz
bei
von
Gierke,
WRP
1997,
892
(895
f.).
291
BGH,
GRUR
1990,
463
(464
f.)
–
Firmenrufnummer.
292
BGH,
GRUR
1955,
492
(500)
–
Tonbandgeräte
I;
BGHZ
42,
118
(126)
=
NJW
1964,
2157
=
GRUR
1965,
104
–
Personalausweise.
Siehe
auch
BGH,
GRUR
1960,
340
(344)
–
Werbung
für
Tonbandgeräte;
BGH,
GRUR
1964,
91
–
Tonbänder-Werbung;
BGH,
GRUR
1964,
94
–
Tonbandgeräte-Händler.
293
BGH,
GRUR
1984,
54
(56)
–
Kopierläden.
294
BGH,
GRUR
1995,
62
(64
f.)
–
Betonerhaltung.
295
BGH,
GRUR
1995,
167
(168)
=
WRP
1995,
300
–
Kosten
bei
unbegründeter
Abmahnung.
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