48
Drittes
Kapitel:
Die
Grundsätze
der
Störerhaftung
2.
Obersätze
der
Rechtsprechung
Störer
ist
nach
der
umfassendsten
Grundformel
der
Rechtsprechung
254
zunächst
jede
Person,
die
nicht
selbst
den
Verletzungstatbestand
erfüllt,
also
weder
als
Täterin
noch
als
Teilnehmerin
zu
qualifizieren
ist,
aber
an
dem
Rechtsverstoß
eines
Dritten
in
der
Weise
beteiligt
war,
dass
sie
in
irgendeiner
Weise
willentlich
und
adäquat
255
kausal
an
der
Herbei-
führung
der
rechtswidrigen
Beeinträchtigung
mitwirkte.
256
Dieses
weite
Verständnis
vom
Störer
umfasst
als
Mitwirkung
an
der
Verletzung
auch
die
Unterstützung
oder
Ausnutzung
der
Handlung
eines
eigenverant-
wortlich
handelnden
Dritten,
sofern
der
in
Anspruch
Genommene
die
rechtliche
Möglichkeit
zur
Verhinderung
dieser
Handlung
hatte.
257
Ein
Verschulden
des
Störers
hinsichtlich
der
von
ihm
objektiv
geför-
derten
Beeinträchtigung
ist
nicht
erforderlich.
258
Darüber
hinaus
setzte
nach
der
früheren
Rechtsprechung
die
wettbewerbsrechtliche
Verant-
wortlichkeit
des
Störers
–
als
konsequente
Folge
ihrer
Konzeption
als
Haftung
des
die
Rechtsbeeinträchtigung
objektiv
Fördernden
–
auch
keine
Wettbewerbsförderungsabsicht
259
voraus.
3.
Keine
„Haftungshierarchie“
Auch
die
volle
Verantwortlichkeit
eines
Dritten
für
die
rechtswidrige
Beeinträchtigung
verhindert
nicht
eine
Inanspruchnahme
des
Störers.
260
Hier
wird
deutlich,
dass
dem
Störer
eine
eigene,
wenn
auch
akzessori-
sche
Verpflichtung
auferlegt
wird.
Anders
als
etwa
beim
mittelbaren
Täter
im
Strafrecht
261
verlangt
eine
Haftung
des
Störers
also
kein
„Haf-
tungsdefizit“
beim
unmittelbaren
Verletzer.
Dieser
Unterschied
lässt
sich
mit
der
Zielsetzung
der
Störerhaftung
erklären:
Anders
als
im
Strafrecht,
wo
individuelle
Vorwerfbarkeit
Maßstab
der
„Haftung“
ist,
254
St.
Rspr.
seit
BGH,
GRUR
1955,
97
(99
f.)
–
Constanze
II;
BGH,
GRUR
1957,
352
(353)
–
Pertussin
II;
BGH,
GRUR
1976,
257
(257)
–
Rechenscheibe;
weitere
Nachweise
bei
Volkmann,
Störer,
S.
60
(dort
Fn.
267).
255
Zu
diesem
Adäquanzbegriff
näher
von
Gierke,
WRP
1997,
892
(894
f.).
256
Zum
Wettbewerbsrecht
BGH,
GRUR
1997,
313
(315)
=
NJW
1997,
2180
=
WRP
1997,
325
–
Architektenwettbewerb;
zum
Urheberrecht
BGH,
GRUR
1999,
418
(419
f.)
=
NJW
1999,
1960
=
WRP
1999,
211
–
Möbelklassiker.
257
So
schon
BGH,
GRUR
1955,
97
(99
f.)
–
Constanze
II;
BGH,
GRUR
1988,
829
(830)
–
Verkaufsfahrten
II;
in
jüngerer
Zeit
BGH,
GRUR
1997,
313
(315)
–
Architektenwettbewerb;
BGH
(X.
Senat),
WRP
1999,
1045
(1048)
–
Räumschild;
BGH,
GRUR
2003,
798
(799)
–
Sanfte
Schönheitschirurgie.
258
BGH,
GRUR
1976,
256
(258)
–
Rechenscheibe;
BGH,
GRUR
1988,
829
(830)
–
Verkaufsfahrten
II;
BGH,
GRUR
1988,
832
(834)
–
Benzinwerbung.
259
Vgl.
§
1
UWG
in
der
bis
zum
07.07.2004
geltenden
Fassung.
260
BGH,
GRUR
1976,
256
(258)
–
Rechenscheibe.
261
Statt
vieler
Schönke/Schröder/Cramer,
StGB,
§
25
Rn.
8
ff.
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