C.
Dogmatik
der
Verkehrspflichten
67
ler
Bedeutung.
370
Rechtstatsächlich
haben
die
Fälle
mittelbarer
Verlet-
zungen
mit
dem
Unterlassen
gemein,
dass
in
beiden
Situationen
die
letzte,
unmittelbar
zur
Verletzung
führende
Ursache
jeweils
nicht
von
dem
Ersatzpflichtigen
gesetzt
wird,
sondern
im
Verhalten
des
Geschä-
digten
oder
eines
Dritten
liegt.
371
Bei
mittelbaren
Verletzungshandlungen
scheidet
eine
direkte
Ablei-
tung
des
Rechtswidrigkeitsurteils
aus
dem
bloßen
Eintritt
des
missbillig-
ten
Erfolgs
aus.
Der
Unterstützungshandlung,
die
lediglich
mittelbar
zur
Rechtsverletzung
führt,
kommt
kein
Erfolgsunwert
zu,
wie
dies
bei
einer
unmittelbaren
Verletzung
der
Fall
ist.
Vielmehr
lässt
sich
das
Unrecht
einer
mittelbaren
Verletzung
nur
durch
den
Handlungsunwert
begründen,
der
sich
aus
der
Verletzung
einer
Verhaltenspflicht
ergibt.
Diese
Verhaltenspflicht
ist
dogmatisch
eine
Gefahrvermeidungs-
pflicht.
372
III.
Systematische
Verortung
Der
systematische
Standort
der
Verkehrspflichten
ist
umstritten.
Wäh-
rend
ein
Teil
der
Lehre
diese
in
§
823
II
BGB
ansiedelt
373
,
verorten
Rechtsprechung
374
und
herrschende
Lehre
375
die
Verkehrspflichten
in
§
823
I
BGB.
Die
letztgenannte
Auffassung
ist
angesichts
der
Bedeutung
der
Verkehrspflichten
im
Zusammenhang
mit
der
tatbestandlichen
Erfassung
mittelbarer
Verletzungen
und
der
fahrlässigen
widerrechtli-
chen
Verletzung
vorzugswürdig.
Beide
Fragestellungen
sind
solche
des
haftungsbegründenden
Tatbestands
in
§
823
I
BGB.
Demgegenüber
dient
§
823
II
BGB
als
Anknüpfungspunkt
für
Schutzgesetze
außerhalb
des
Deliktsrechts,
womit
sich
die
zentrale
Bedeutung
der
Verkehrs-
pflichten
für
das
Deliktsrecht
(und
damit
primär
dessen
Fundamental-
norm
§
823
I
BGB)
nicht
in
Einklang
bringen
ließe.
Innerhalb
des
dreistufigen
Deliktsaufbaus
ist
die
Frage,
ob
die
Ver-
kehrspflichten
erst
in
der
Rechtswidrigkeit
376
oder
bereits
im
haftungs-
begründenden
Tatbestand
ihre
Berücksichtigung
finden
müssen.
Ob-
wohl
Verhaltens-
377
und
Erfolgsunrecht
das
Rechtswidrigkeitsurteil
betreffen,
ist
bei
Lichte
besehen
bereits
der
Tatbestand
betroffen:
Die
370
Von
einer
„partiellen
Generalklausel
der
Haftung
für
mittelbare
Rechtsverlet-
zungen“
spricht
von
Bar,
Verkehrspflichten,
S.
154.
371
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
76
III
1
c.
372
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
75
II
3
b.
373
Insbesondere
von
Bar,
Verkehrspflichten,
S.
157
ff.
374
St.
Rspr.
seit
RGZ
52,
373
ff.,
vgl.
etwa
BGH,
NJW
1987,
2671
(2672).
375
Staudinger/Hager,
§
823
Rn.
E
5;
deutlich
MünchKomm/Wagner,
§
823
Rn.
59;
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
76
III
2
b.
376
So
von
Bar,
Verkehrspflichten,
S.
173
f.
377
Verhalten
als
systematischer
Oberbegriff
zu
Handlung
und
Unterlassung.
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