F.
Systematisierung
der
Kriterien
77
relevanten
grundrechtlich
geschützten
Positionen
sowie
der
Aspekt
des
eigenverantwortlichen
Handelns
des
Primärverletzers
in
die
Abwägung
eingestellt
werden.
Keiner
der
genannten
Gesichtspunkte
dürfte
aller-
dings
geeignet
sein,
das
durch
eine
adäquat
kausal
mittelbar
mitverur-
sachte
Rechtsgutverletzung
in
die
Welt
gesetzte
Abwägungserfordernis
von
vorneherein
und
ohne
Berücksichtigung
der
übrigen
Aspekte
zu
beseitigen.
Sie
werden
deshalb
im
Rahmen
der
übrigen
Kriterien
vorge-
stellt
werden.
416
II.
Der
potentielle
Störer
und
sein
Handlungsbeitrag
1.
Grundrechtsrelevanz
Grundrechtliche
Schutzpositionen
des
möglicherweise
auf
Unterlassung
in
Anspruch
zu
Nehmenden
finden
ihren
(insoweit
gegenüber
dem
Inhaber
des
verletzten
Rechts
wirkenden)
Eingang
in
die
zivilrechtliche
Abwägung.
Dem
Gedanken
des
Verhältnismäßigkeitsgebots
417
folgend
ist
eine
übermäßige
Belastung
des
potentiellen
Störers
mit
Prüfungs-
pflichten
schon
von
Verfassung
wegen
zu
vermeiden.
418
Stattdessen
gilt
es,
die
betroffenen
Grundrechte
bei
der
Auslegung
der
Haftungsvor-
schriften
des
einfachen
Rechts
im
Sinne
praktischer
Konkordanz
419
in
bestmöglichen
Ausgleich
zu
bringen.
a)
Berufsausübungsfreiheit
Die
Tätigkeit
der
gewerblichen
Provider
fällt
in
den
Schutzbereich
des
Art.
12
I
GG.
Ihre
Berufsausübungsfreiheit
darf
deshalb
nur
aus
vernünftigen
Erwägungen
des
Gemeinwohls
unter
Beachtung
des
Ver-
hältnismäßigkeitsgrundsatzes
eingeschränkt
werden.
420
Diese
verfas-
sungsrechtliche
Vorgabe
gewinnt
umso
mehr
Gewicht
im
Abwägungs-
prozess,
je
intensiver
eine
bestimmte
Prüfungspflicht
–
etwa
wegen
des
zu
ihrer
Befolgung
notwendigen
finanziellen
Aufwandes
–
die
Be-
rufsausübungsfreiheit
des
Providers
beeinträchtigt.
Namentlich
ist
hier
zu
beachten,
dass
eine
übermäßig
421
starke
Berufsausübungsbeschrän-
416
Im
Ergebnis
ebenso
Volkmann,
Störer,
S.
146.
417
Ausführlich
Köhler,
GRUR
1996,
82
(insb.
85
ff.
zum
Beseitigungs-
und
zum
Unterlassungsanspruch).
418
Eindringlich
Breyer,
MMR
2009,
14
(15),
der
diese
verfassungsrechtlichen
Vorgaben
als
in
der
zivilrechtlichen
Judikatur
„leider
nicht
selten
unbeachtet“
an-
mahnt.
419
Zu
dieser
Grundrechtslehre
siehe
Hesse,
Grundzüge
des
Verfassungsrechts,
Rn.
317
ff.
420
Grundlegend
BVerfGE
7,
377
(405
f.)
–
Apothekenurteil.
421
Zum
Übermaßverbot
siehe
BVerfGE
28,
243
(260
f.).
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