80
Drittes
Kapitel:
Die
Grundsätze
der
Störerhaftung
Auferlegung
auch
umfangreicherer
Prüfungspflichten
des
Providers
deutlich
herabsenken.
Schwieriger
wird
die
Beurteilung
bei
der
Annahme
Prüfungspflichten
induzierender
„Herausforderung
rechtswidriger
Handlungen“
bei
Dis-
kussionsplattformen.
Hier
ist
insbesondere
bei
der
grundsätzlichen
Annahme
von
Prüfungspflichten
im
Zusammenhang
mit
umstrittenen
Themen
Zurückhaltung
geboten,
weil
hier
grundrechtlich
besonders
sensible
Bereiche
betroffen
sind.
431
Dabei
ist
wiederum
danach
zu
diffe-
renzieren,
ob
die
thematische
Entwicklung
vom
Betreiber
der
Diskussi-
onsplattform
(gegebenenfalls
sogar
in
bösgläubiger
Absicht
432
)
vorgege-
ben
wurde
oder
dynamisches
Ergebnis
eines
unbeeinflussten
Diskus-
sionsverlaufs
ist.
Während
im
letztgenannten
Fall
die
Kommunikations-
freiheiten
durch
eine
restriktive
Belastung
des
Betreibers
mit
Prüfungspflichten
zur
Entfaltung
zu
bringen
sind,
stellt
die
Postulierung
gestufter
Prüfungspflichten
im
erstgenannten
Fall
keine
unzumutbare
Belastung
des
Betreibers
dar.
433
c)
Nützlichkeit
und
Sozialadäquanz
Für
den
in
Anspruch
Genommenen
und
sein
Pflichtenbündel
entlasten-
de
Gesichtspunkte
sind
die
Sozialadäquanz
oder
gar
–
noch
stärker
entlastend
–
die
soziale
Nützlichkeit
seines
Handlungsbeitrags.
Auch
eine
einfache
Fremdnützigkeit
(Drittnützigkeit)
rechtfertigt
bereits
eine
Entlastung
des
potentiellen
Störers.
Im
Bereich
der
Haftung
im
Internet
hat
der
Bundesgerichtshof
eine
soziale
Nützlichkeit
im
Fall
der
Do-
mainregistrierungstätigkeit
der
DeNIC
eG
anerkannt
und
die
Registrie-
rungsstelle
deshalb
von
Pflichten
zur
Überprüfung
der
eingehenden
(und
automatisiert
erfassten)
Registrierungsanträge
befreit.
434
3.
Motivlage
a)
Zulässigkeit
der
Berücksichtigung
Über
rein
objektive
Gesichtspunkte
hinaus
muss
auch
die
Berücksichti-
gung
der
Motivlage
für
die
Bestimmung
der
Prüfungspflichten
zugelas-
431
Zutreffend,
wenn
auch
insofern
zu
weitgehend,
als
er
die
Gewährung
der
Be-
freiung
von
Prüfungspflichten
lediglich
an
die
„Legalität“
des
Handlungsbeitrags
des
Diensteanbieters
knüpft,
Ufer,
Haftung,
S.
151.
432
Vgl.
in
diesem
Zusammenhang
die
ähnliche
gesetzgeberische
Wertung
in
§
8
I
2
TMG.
433
Ähnlich
unter
Berücksichtigung
der
betroffenen
Grundrechte
der
Inhaber
ver-
letzter
Rechte
OLG
Hamburg,
MMR
2006,
745
(746)
=
CR
2007,
44
–
heise.de;
a.A.
Ufer,
Haftung,
S.
151;
Bernd,
JurPC
Web-Dok.
75/2006,
Abs.
36.
434
Ausführlich
dazu
unten
S.
135.
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