A.
Einführung
51
grundsätzlichen
Kritik
am
Konzept
der
Störerhaftung
sollen
diese
Prü-
fungspflichten
als
zentrales
Element
der
Haftungsbeschränkung
aus-
führlich
untersucht
werden.
3.
Vorbeugende
Störerhaftung?
Während
ein
vorbeugender
Unterlassungsanspruch
gegen
den
–
poten-
tiellen
–
unmittelbaren
Verletzer
(nach
Bejahung
der
Erstbegehungsge-
fahr)
anerkannt
272
ist,
wurde
diese
Frage
im
Bereich
der
Störerhaftung
lange
von
der
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
eher
kritisch
beur-
teilt
273
bzw.
offen
gelassen.
274
Mittlerweile
hat
der
Bundesgerichtshof
allerdings
eine
solche
„vorbeugende
Störerhaftung“
ausdrücklich
aner-
kannt.
275
Begründet
wird
dies
schlicht
mit
dem
Wesen
des
vorbeugen-
den
Unterlassungsanspruchs,
wonach
bei
einer
drohenden
Gefährdung
nicht
erst
abgewartet
zu
werden
brauche,
bis
der
erste
Eingriff
in
ein
Rechtsgut
erfolgt
sei.
Diese
Begründung
ist
im
Ergebnis
zutreffend
und
wegen
der
Akzessorietät
auch
dogmatisch
konsistent.
Angesichts
der
unter
Umständen
intensiven
Beeinträchtigung
der
Handlungsfreiheit
des
potentiellen
Störers
dürften
allerdings
besondere
Anforderungen
an
die
Annahme
der
notwendigen
Erstbegehungsgefahr
zu
stellen
sein.
Im
Bereich
der
Telemedien
wirft
eine
vorbeugende
Störerhaftung
zu-
sätzliche
Probleme
auf.
Hintergrund
ist
die
Vorschrift
des
§
7
II
1
TMG,
welche
die
wohl
herrschende
Meinung
in
der
Literatur
als
Statu-
ierung
eines
positiven
Kenntniserfordernis’
auch
bei
der
Störerhaftung
auffasst.
276
Eine
derart
weitgehende
Privilegierung
auch
des
auf
Unter-
lassung
Haftenden
277
führte
im
Ergebnis
dazu,
dass
eine
vorbeugende
Störerhaftung
mangels
Möglichkeit
der
Auferlegung
primärer
Überwa-
chungspflichten
ausschiede.
Dieses
Verständnis
des
§
7
II
1
TMG
ist
allerdings
bei
Lichte
besehen
nicht
zutreffend,
278
so
dass
unter
den
oben
beschriebenen
engen
Voraussetzungen
(insbesondere:
Vorliegen
der
272
RGZ
104,
376
(379)
–
Ballet;
BGH,
GRUR
1952,
35
(36);
aus
jüngerer
Zeit
BGH,
GRUR
1993,
53
(55)
–
Ausländischer
Inserent;
BGH,
GRUR
1994,
57
(58)
–
Geld-zurück-Garantie;
BGH,
GRUR
1999,
1097
(1099)
–
Preissturz
ohne
Ende.
273
BGH,
GRUR
1991,
540
(541)
=
WRP
1991,
157
–
Gebührenausschreibung.
274
BGH,
GRUR
1997,
313
(315)
–
Architektenwettbewerb;
BGH,
GRUR
2002,
902
(904)
–
Vanity-Nummer;
BGHZ
156,
1
(11)
–
Paperboy.
275
BGH,
NJW
2007,
2636
(2637)
=
GRUR
2007,
708
–
Internet-Versteigerung
II;
BGHZ
158,
236
(246
ff.)
=
NJW
2004,
3102
=
GRUR
2004,
860
–
Internet-Verstei-
gerung
I.
276
Insbesondere
Volkmann,
Störer,
S.
105
f.;
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
§
8
Rn.
20;
wohl
auch
Ufer,
Haftung,
S.
147.
277
Zur
Nichtanwendbarkeit
der
Haftungsprivilegierungen
des
TMG
auf
die
Unter-
lassungshaftung
siehe
ausführlich
unten
S.
132.
278
Ausführlich
hierzu
unten
S.
155
ff.
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