B.
Haftungsbeschränkungen
61
c)
Grundlinien
der
Teilnehmerhaftung
nach
§
830
II
BGB
Eine
Haftung
des
Teilnehmers
bei
lediglich
nicht-vorsätzlicher
Unter-
stützung
des
Primärverletzers
scheidet
nach
allgemeiner
Meinung
aus.
332
Insoweit
ist
also
unstreitig,
dass
die
Maßgaben
der
§§
26,
27
StGB
auch
im
Zivilrecht
Anwendung
finden.
333
Problematischer
sind
die
Fälle,
in
denen
der
Primärverletzer
nicht
vorsätzlich
handelt.
Legt
man
auch
hier
strafrechtliche
Maßstäbe
an,
kommt
man
auch
bei
diesen
Fällen
zu
einer
Haftungsfreiheit
des
Teil-
nehmers.
Demgegenüber
plädiert
eine
neuere
Lehre
dafür,
ausgehend
von
den
Erkenntnissen
des
Strafrechts
eine
eigene,
am
Zweck
der
zivil-
rechtlichen
Teilnehmerhaftung
orientierte
Begriffsbestimmung
vorzu-
nehmen.
334
Hieraus
wird
gefolgert,
dass
im
Zivilrecht
Anstiftung
und
Beihilfe
auch
hinsichtlich
nicht-vorsätzlicher,
also
lediglich
fahrlässig
oder
schuldlos
begangener,
Primärverletzungen
möglich
seien.
335
Vom
Erfordernis
einer
vorsätzlichen
Unterstützungshandlung
will
al-
lerdings
auch
diese
neuere
Lehre
nicht
absehen.
Vorsätzliche
Unterstüt-
zung
bedeutet
–
nach
dem
zivilrechtlichen
Vorsatzbegriff
–
Wissen
um
die
Rechtswidrigkeit
der
Primärverletzung.
Eine
fahrlässige
Unkenntnis
(„Kennenmüssen“)
reicht
hier
nicht
aus.
336
IV.
Prozessuale
Ansätze
einer
Haftungsbegrenzung
1.
Rechtsschutzinteresse
Denkbar
ist
auch,
die
Haftungsbegrenzung
prozessual
zu
lösen.
Hier
dient
das
Rechtsschutzinteresse
als
Anknüpfungspunkt.
Diese
Lösung
würde
also
nicht
den
materiellen
Anspruch,
wohl
aber
dessen
prozessu-
ale
Durchsetzbarkeit
in
bestimmten
Konstellationen
entfallen
lassen.
Insbesondere
wird
dies
dann
erwogen,
wenn
eine
Haftung
lediglich
untergeordnet
Tätiger
in
Rede
steht,
während
der
„eigentliche“
Primär-
verletzer
für
den
Gläubiger
erreichbar
sei.
332
Siehe
etwa
MünchKomm/Wagner,
§
830
Rn.
14
u.
25;
kritisch
Ahrens,
Störer-
haftung,
S.
3
f.
333
Statt
vieler
BGH,
NJW
1998,
377
(381
f.)
m.w.N.
aus
der
Rspr.
334
Weckerle,
Verantwortlichkeit,
S.
64
ff.;
ausführlich
und
differenzierend
La-
renz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
82
I
1
d
m.w.N.
335
Häufig
wird
hier
der
Fall
der
fahrlässigen
(Primär-)Verletzung
der
Insolvenzan-
tragspflicht
durch
den
GmbH-Geschäftsführer
genannt,
vgl.
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
82
I
2
f
m.w.N.;
Deutsch,
Haftungsrecht,
Rn.
515
f.;
diese
neuere
Lehre
ablehnend
MünchKomm/Wagner,
§
830
Rn.
25;
Staudinger/Belling/Eberl-
Borges,
§
830
Rn.
46.
336
Statt
vieler
Köhler,
WRP
1997,
897
(899).
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