B.
Haftungsbeschränkungen
59
Wettbewerbsrechts.
Gerade
im
Bereich
des
Immaterialgüterrechts
liegt
aber
in
Zukunft
321
der
Anwendungsbereich
der
Störerhaftung.
3.
Teilnahmelösung
(Köhler)
a)
Darstellung
und
kritische
Würdigung
Die
nachhaltigste
Kritik
an
der
Lehre
von
der
Störerhaftung
dürfte
von
Köhler
formuliert
worden
sein.
322
Köhler
zufolge
ist
die
Störerhaftung
als
dogmatisches
Konstrukt
unnötig
und
vollständig
durch
die
Teil-
nahmeregeln
des
allgemeinen
Deliktsrecht
in
§
830
II
BGB
ersetzbar.
323
Diese
Vorschrift
ist
–
als
Ausdruck
eines
verallgemeinerungsfähigen
Rechtsprinzips
324
–
auch
jenseits
der
Schadensersatzhaftung
im
Bereich
der
negatorischen
Haftung
(analog)
anwendbar.
Köhlers
Kritik
setzt
an
der
zutreffenden
Qualifikation
wettbewerbs-
rechtlicher
Rechtsverstöße
als
Fälle
so
genannten
Verhaltensunrechts
an.
So
knüpft
das
Rechtswidrigkeitsurteil
bei
Wettbewerbsverstößen
nicht
an
einen
Erfolg
(objektive
Verletzung
eines
fremden
Rechts),
son-
dern
an
das
Verhalten
(objektive
Verletzung
einer
Verhaltenspflicht)
an.
Demgegenüber
knüpft
§
1004
BGB
als
Fall
des
Erfolgsunrechts
an
die
Beeinträchtigung
einer
absolut
geschützten
Position
an.
Hier
wird
des-
halb
die
Rechtswidrigkeit
indiziert,
sobald
der
Verletzungserfolg
einge-
treten
ist.
Das
gilt
nach
der
Rechtsprechung
325
auch
dann,
wenn
die
Verletzung
nicht
unmittelbar,
sondern
lediglich
mittelbar
erfolgte.
Trifft
die
verletzte
Verhaltenspflicht
nicht
den
als
Störer
in
Anspruch
Genommenen,
sondern
nur
den
unmittelbaren
Verletzer,
scheide
des-
halb
nach
Köhler
ein
Rückgriff
auf
§
1004
BGB
aus.
Dieser
Auffassung
hat
sich
der
BGH
wohl
mittlerweile
angeschlossen
326
,
so
dass
insoweit
den
zutreffenden
Bedenken
bereits
Rechnung
getragen
wurde.
In
Fällen
der
Verletzung
von
absolut
geschützten
Rechten
sieht
Köh-
ler
das
beschriebene
Problem
nicht.
Wo
jedermann
möglicher
Täter
einer
Rechtsverletzung
sei,
könne
auch
eine
Einschränkung
dieser
Je-
321
BGH,
GRUR
2004,
860
(864)
–
Internet-Versteigerung
I;
näher
dazu
unten
S.
62.
322
Köhler,
WRP
1997,
897
ff.,
HKB/Köhler,
§
8
Rn.
2.15
ff.
323
Zustimmend
Freytag,
Haftung,
S.
67
f.
324
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
86
III
2
b.
325
Grundlegend
BGHZ
24,
21
ff.
=
NJW
1957,
785
ff.,
siehe
dazu
Stenzel,
Haf-
tung,
S.
166.
326
BGH,
NJW
2008,
758
=
GRUR
2007,
890
=
MMR
2007,
634
=
WRP
2007,
1173
=
K&R
2007,
517
=
ZUM
2007,
846
–
Jugendgefährdende
Medien
bei
eBay;
weniger
deutlich
BGH,
GRUR
2004,
860
(864)
–
Internet-Versteigerung
I;
vgl.
bereits
die
Ansätze
in
BGHZ
155,
189
(194
f.)
=
GRUR
2003,
807
–
Buchpreisbin-
dung;
BGH,
GRUR
2003,
969
(970)
–
Ausschreibung
von
Vermessungsleistungen.
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