96
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
2.
Herkunftslandprinzip
a)
Regelungsgehalt
Tragendes
ordnungspolitisches
Strukturprinzip
der
ECRL
ist
das
Her-
kunftslandprinzip.
501
Darunter
versteht
man
den
Grundsatz,
dass
für
die
rechtliche
Beurteilung
einer
grenzüberschreitenden
Maßnahme
502
aus-
schließlich
das
Recht
desjenigen
Landes
maßgeblich
ist,
in
dem
die
Maßnahme
vorgenommen
wurde.
Art.
3
ECRL
verankerte
diesen
Grundsatz
im
Recht
des
elektronischen
Geschäftsverkehrs,
nachdem
bereits
in
der
Fernsehrichtlinie
503
und
in
der
Kabel-
und
Satellitenricht-
linie
504
inhaltlich
vergleichbare
Regelungen
505
in
andere
Harmonisie-
rungsbereiche
Einzug
gehalten
hatten.
Wegen
der
Ubiquität
der
Inter-
netnutzung
506
hat
das
Herkunftslandprinzip
allerdings
eine
weitaus
größere
Bedeutung
als
etwa
das
Sendeortprinzip
in
der
Fernsehrichtli-
nie.
507
Gegenüber
dem
bisherigen
Verständnis
vom
Lauterkeitsrecht
als
„Marktordnungsrecht“
bringt
das
Herkunftslandprinzip
einen
Druck
auf
die
nationalen
Regelungssysteme
mit
sich.
508
Zur
Vermeidung
von
Inländerdiskriminierung
sind
die
Gesetzgeber
entweder
gehalten,
eine
weitgehende
europäische
Harmonisierung
herbeizuführen
oder
aber
eine
Zersplitterung
des
eigenen
Lauterkeitsrechts
in
Kauf
zu
nehmen.
b)
Einordnung
ins
System
des
IPR
Unklar
und
Gegenstand
umfangreicher
Erörterungen
ist,
ob
die
Rege-
lung
des
Herkunftslandprinzips
eine
kollisionsrechtliche
Vorschrift
oder
501
Ausführlich
Brömmelmeyer,
Internetwettbewerbsrecht,
S.
145
ff.;
Kur,
Her-
kunftslandprinzip,
S.
629
ff.;
Spindler
in
Gounalakis,
Rechtshandbuch,
S.
228
ff.;
siehe
ferner
die
Darstellung
der
Grundzüge
bei
Spindler,
NJW
2002,
921
(925).
502
Instruktiv
zu
Fragen
des
anwendbaren
Rechts
in
diesen
Fällen
Gounala-
kis/Rhode,
Persönlichkeitsschutz,
Rn.
8
ff.;
ausführlich
zum
Erfolgsort
im
World
Wide
Web
und
in
anderen
Abrufdiensten
von
Hinden,
Persönlichkeitsverlet-
zungen,
S.
118
ff.
503
Richtlinie
89/552/EWG
des
Rates
vom
03.10.1989
zur
Koordinierung
be-
stimmter
Rechts-
und
Verwaltungsvorschriften.
504
Richtlinie
93/83/EWG
des
Rates
vom
27.09.1993
zur
Koordinierung
bestimm-
ter
urheber-
und
leistungsschutzrechtlicher
Vorschriften
betreffend
Satellitenrund-
funk
und
Kabelweiterverbreitung.
505
Lediglich
die
rechtstechnische
Umsetzung
war
im
Falle
der
Kabel-
und
Satelli-
tenrichtlinie
eine
andere.
506
Zur
technischen
Überprüfbarkeit
des
Abruforts
von
Hinden,
Persönlichkeitsver-
letzungen,
S.
121
ff.
507
Ladeur,
Werberecht,
Rn.
45.
508
Ladeur,
Werberecht,
Rn.
47.
Vgl.
auch
das
Schlagwort
vom
„race
to
the
bot-
tom“.
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