68
Drittes
Kapitel:
Die
Grundsätze
der
Störerhaftung
Verkehrspflichten
regeln
objektive
Pflichten
zur
Vermeidung
des
tat-
bestandlichen
Erfolgs
bzw.
bereits
einer
entsprechenden
Gefahr.
Nach-
dem
dieser
Erfolg
bzw.
die
Gefahr
elementare
Bestandteile
des
delikts-
rechtlichen
Tatbestands
sind,
muss
dies
auch
für
die
vorgeschalteten
Vermeidungspflichten
gelten.
378
Dies
gilt
schon
für
eine
Erfolgsvermei-
dungspflicht
im
Rahmen
der
unmittelbaren
Verletzungen.
Erst
recht
hat
es
schließlich
für
die
Gefahrvermeidung
bei
den
mittelbaren
Verletzun-
gen
zu
gelten.
Im
Deliktsrecht
kommt
dem
Tatbestand
nämlich
die
wichtige
Funktion
der
Ausfilterung
derjenigen
Verhaltensweisen
zu,
welche
„sinnvollerweise
überhaupt
als
Grundlage
einer
deliktischen
Haftung
und
als
Gegenstand
des
Rechtswidrigkeitsurteils
in
Betracht
kommen“
379
.
Soll
der
Tatbestand
diese
Filterfunktion
auch
für
die
mittelbaren
Ver-
letzungen
ausüben
können,
sind
deshalb
durch
die
Dogmatik
bereits
solche
Verhaltensweisen
als
nicht
tatbestandsmäßig
auszuscheiden,
die
keine
Verletzung
einer
Gefahrvermeidungspflicht
darstellen.
Dann
er-
übrigt
sich
auch
das
Erfordernis
einer
positiven
Begründung
der
Rechts-
widrigkeit,
die
bei
einem
anderen
Verständnis
der
Verkehrspflichten
dogmatisch
notwendig
wäre.
IV.
Inhalt
und
Grenzen
der
Verkehrspflichten
Die
Rechtsprechung
begrenzt
die
Verkehrspflichten
durch
die
Möglich-
keit
380
und
die
Zumutbarkeit
der
Gefahrverhinderung/-beseitigung.
381
Dabei
bedarf
es
nur
solcher
Sicherungsmaßnahmen,
die
ein
verständiger
und
umsichtiger,
in
vernünftigen
Grenzen
vorsichtiger
Mensch
für
aus-
reichend
halten
darf,
um
andere
Personen
vor
Schäden
zu
bewahren,
382
bzw.
die
ein
vernünftiger
Angehöriger
eines
bestimmten
Verkehrskrei-
ses
erwarten
darf.
383
Wesentlich
an
der
Rechtsprechung
erscheint
man-
gels
weiterer
verallgemeinerungsfähiger
Kriterien
die
Erkenntnis,
dass
eine
absolute
Gefahrvermeidung
weder
möglich
ist
noch
von
Rechts
wegen
vom
Verkehrspflichtigen
erwartet
wird.
Die
im
Verkehr
erforderliche
Sorgfalt
erfordert
„umso
größere
Vor-
sichtsmaßnahmen
[...],
je
größer
die
Gefahr
ist,
der
begegnet
werden
soll“.
384
Darin
kann
–
trotz
entgegenstehender
Beteuerungen
385
–
durch-
378
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
75
II
3
c.
379
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
76
II
2
b.
380
Absolute
Vermeidung
jeder
abstrakten
Gefahr
ist
kaum
je
möglich
und
deshalb
nicht
erforderlich,
statt
vieler
BGH,
NJW
1994,
3348
m.w.N.
381
BGHZ
58,
149
(158);
BGHZ
112,
74
(75
f.).
382
BGH,
VersR
1975,
812;
BGH,
VersR
1976,
140
(150);
BGH,
NJW-RR
1990,
789;
BGH,
NJW-RR
1992,
981.
383
BGH,
NJW
1986,
52
(53)
m.w.N.
384
So
schon
RGZ
147,
353
(356).
Dieses Dokument wurde für eine bessere Suchmaschinensichtbarkeit
optimiert mit der Technologie von
JusMeum