78
Drittes
Kapitel:
Die
Grundsätze
der
Störerhaftung
kung
in
eine
Berufswahlbeschränkung
umschlagen
kann.
422
Von
einem
solchen
Umschlagen
wird
bei
Providern
insbesondere
dann
auszugehen
sein,
wenn
die
zur
Vermeidung
einer
Verletzung
eines
Unterlassungsge-
bots
erforderlichen
Filtermaßnahmen
selbst
bei
Einsatz
modernster
Technologien
die
bisher
ausgeübte
Erwerbstätigkeit
des
Providers
von
vorneherein,
auf
nicht
absehbare
Zeit
und
nicht
nur
im
Einzelfall
un-
wirtschaftlich
machen.
b)
Eigentumsfreiheit
Auch
aufgrund
von
Prüfungspflichten
notwendig
werdende
Infrastruk-
turinvestitionen
unterfallen
als
Element
des
Erwerbsprozesses
dem
Schutzbereich
der
Berufsausübungsfreiheit.
Eine
Betroffenheit
der
Ei-
gentumsfreiheit
durch
unmittelbare
Beeinträchtigung
bereits
erworbe-
ner
Positionen
dürfte
allerdings
bei
der
Frage
aufzuerlegender
Prüfungs-
pflichten
vor
dem
Hintergrund
der
Zukunftsgerichtetheit
solcher
Pflichten
eher
selten
sein.
c)
Kommunikationsgrundrechte
/
Medienfreiheitsrechte
Nicht
nur
dem
Urheber
(als
einem
Paradigma
des
Art.
5
I
1
GG),
sondern
auch
dem
Verbreiter
von
Information
kann
der
grundrechtliche
Schutz
der
Kommunikationsfreiheiten
zuteil
werden,
was
insbesondere
bei
der
Presse-
und
Rundfunkfreiheit
423
offensichtlich
ist.
424
In
die
weiten
Schutzbereiche
dieses
Grundrechtspaares
425
–
nicht
etwa
in
denjenigen
einer
eigenständigen
„Internet-Freiheit“
426
–
fallen
nicht
nur
die
Diskussionsplattformen
427
(„Meinungsforen“
428
),
sondern
auch
die
Online-Auktionsplattformen.
429
422
Vgl.
BVerfGE
13,
181
(187)
=
NJW
1961,
2299;
BVerfG,
NJW
1974,
30
(30
f.).
Siehe
ferner
die
umfangreichen
Nachweise
bei
Sachs/Tettinger/Mann,
Grund-
gesetz,
Art.
12
Rn.
59.
423
Zur
Zuordnung
verschiedener
„Neuer
Medien“
zu
Presse
und
Rundfunk
siehe
Sachs/Bethge,
Grundgesetz,
Art.
5
Rn.
90b;
siehe
zu
den
verschiedenen
Schutzberei-
chen
auch
Volkmann,
Störer,
S.
26
ff.,
insb.
S.
36
ff.;
Bullinger
in
Löffler,
Presse-
recht,
Einl.
Rn.
4.
424
Zur
grundrechtlichen
Relevanz
von
Inhaltskontrollen
privater
Netzbetreiber
siehe
Fiedler,
Meinungsfreiheit,
S.
159
f.,
insb.
S.
171
f.
zur
materiell-rechtlichen
und
prozessualen
Durchsetzung
der
mittelbar
betroffenen
Äußerungsgrundrechte
der
Primärverletzer
im
Prozess
des
Geschädigten
gegen
den
Provider.
425
Fechner,
Medienrecht,
S.
261
spricht
sogar
von
einem
einheitlichen
Grundrecht
der
„Medienfreiheit“.
426
Zutreffend
Petersen,
Medienrecht,
§
2
Rn.
17
a.E.
427
Ebenso
Stadler,
K&R
2006,
253
(256
f.).
428
Zu
diesem
Begriff
siehe
unten
S.
165.
429
Zum
weit
zu
bemessenden
Schutzbereich
der
(–
noch
–
am
Verbreitungsweg
orientierten)
Rundfunkfreiheit
siehe
statt
vieler
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
Einf.
Rn.
5
ff.
m.w.N.
Vgl.
dazu
auch
die
Darstellung
der
„Atomisierung“
des
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