88
Drittes
Kapitel:
Die
Grundsätze
der
Störerhaftung
zuhalten
ist
aber,
dass
diese
medienspezifische
Belastung
nicht
zwin-
gend
aus
technischen
Vorgaben
folgt,
sondern
durch
gesetzgeberische
Entscheidungen
zur
Zuweisung
bestimmter
Risiken
entsteht
und
dem-
entsprechend
de
lege
ferenda
auch
eingeschränkt
oder
gänzlich
beseitigt
werden
kann.
b)
Lösungsmöglichkeiten
aa)
„Haftungshierarchie“
Dogmatisch
kann
diese
Erkenntnis
dergestalt
Berücksichtigung
finden,
dass
man
das
Rechtsschutzbedürfnis
458
des
Anspruchstellers
dann
aus-
nahmsweise
verneint,
wenn
dieser
allein
den
technischen
Verbreiter
(Informationsmittler)
als
Störer
verklagt,
obwohl
der
unmittelbare
Verletzer
einfacher
die
Rechtsverletzung
abstellen
und
daher
erfolgreich
in
Anspruch
genommen
werden
kann.
459
Der
Informationsmittler
würde
dann
nur
so
lange
subsidiär
haften,
wie
er
die
Identität
des
unmittelba-
ren
Verletzers
nicht
preisgäbe.
460
Eine
solche
Lösung
verkennt
allerdings
die
mitunter
nicht
kongruenten
Rechtsfolgen
der
Unterlassungs-
ansprüche
gegen
die
verschiedenen
Beteiligten
an
der
Rechtsverletzung.
Darüber
hinaus
stellen
sich
schwierige
Abgrenzungsfragen
hinsichtlich
der
„einfacheren“
Erreichbarkeit
des
Primärverletzers
sowie
hinsicht-
lich
der
einzelnen
Verantwortungsbereiche.
Falsch
wäre
es
deshalb,
dem
Informationsmittler
eine
Haftungsprivilegierung
in
Form
einer
Art
materiell-rechtlichen
„Einrede
der
Vorausklage
gegen
den
Primärverlet-
zer“
zuzusprechen,
wenn
und
soweit
er
–
unter
Missachtung
der
gel-
tenden
Vorschriften
des
Telemediendatenschutzes
(§
13
VI
1
TMG)
461
–
präventiv
„für
sämtliche
Nutzer
den
Namen,
eine
ladungsfähige
An-
schrift
und
eine
E-Mail-Adresse“
462
erfasst.
Zukunft-Ebusiness/medienrecht-stellungnahme-bitcom]
(zuletzt
abgerufen
am
23.05.
2009),
S.
10
(sub
2.3
a.E.),
zustimmend
Ufer,
MMR
2008,
69
(70);
ähnlich
Rücker,
CR
2005,
347
(347).
458
Allgemein
zum
Rechtsschutzbedürfnis
bei
der
Unterlassungsklage
Pohlmann,
GRUR
1993,
361
ff.
459
So
Teile
der
Literatur,
vgl.
Gounalakis/Rhode,
Persönlichkeitsschutz,
Rn.
298
m.w.N.;
zum
Problem
der
in
der
Vergangenheit
lebhaft
diskutierten
Privile-
gierung
„untergeordneter“
Beiträge
zum
Verletzungserfolg
vgl.
auch
BGH,
NJW
1976,
799
(800)
=
GRUR
1977,
114
–
Alleinimporteur/VUS.
460
So
der
Ansatz
des
OLG
Düsseldorf,
MMR
2006,
553
(555)
unter
Verweis
auf
die
Rechtsprechung
des
BGH
zum
„Markt
der
Meinungen“,
BGHZ
66,
182
=
NJW
1976,
1198
–
Panorama.
461
Dazu
Breyer,
MMR
2009,
14
(16);
Jürgens/Veigel,
AfP
2007,
181
(185
f.).
462
So
aber
Lober/Karg,
CR
2007,
647
(652).
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