58
Drittes
Kapitel:
Die
Grundsätze
der
Störerhaftung
aussehbarkeit
und
Transparenz
der
Rechtsprechung“
312
also
sehr
weit
entfernt.
313
ist
man
damit
2.
Unternehmensträgerlösung
(Schünemann)
Schünemann
benennt
die
Schwächen
einer
wie
auch
immer
benannten
Zumutbarkeitseinschränkung
zutreffend
und
begründet
überzeugend
deren
fehlende
„Operationalität“.
314
Er
setzt
mit
seiner
Kritik
an
der
Lehre
von
der
Störerhaftung
tiefer
an
und
legt
für
das
Wettbewerbs-
recht
dar,
dass
die
analoge
Heranziehung
des
§
1004
BGB
durch
die
Rechtsprechung
„unnötig,
ja
unsinnig“
315
sei.
Diese
dogmatische
Fun-
dierung
hält
er
für
grundsätzlich
misslungen
und
propagiert
eine
Lö-
sung
von
den
Strukturen
der
allgemeinen
actio
negatoria
zugunsten
einer
Haftung
des
Unternehmensträgers
im
Sinne
des
§
13
IV
UWG
a.F.
(§
8
II
UWG).
316
Die
auf
das
Wettbewerbsrecht
zugeschnittene
Begründung
der
Ab-
lehnung
der
Störerhaftung
auf
der
Grundlage
analoger
Anwendung
von
§
1004
BGB
kann
in
ihrem
zentralen
Kritikpunkt
nicht
überzeugen.
So
erfasst
die
Unternehmensträgerhaftung
mit
den
Angestellten
und
Beauf-
tragten
des
Betriebsinhabers
längst
nicht
alle
von
der
Störerhaftung
erfassten
potentiellen
Anspruchsgegner.
Soweit
diese
Eingrenzung
in-
tendiert
ist,
dürfte
sie
zu
weit
gehen
und
berechtigte
Rechtsschutzinte-
ressen
der
Rechteinhaber
verkennen.
317
Ein
großer
Teil
„traditioneller“
Störer
(etwa
die
Anzeigenpresse
318
)
ließe
sich
nicht
dem
Unter-
nehmensträger
zuordnen.
319
Auch
der
dogmatische
Ansatz
Schünemanns
ist
zweifelhaft,
knüpft
das
UWG
doch
auch
nach
der
Novellierung
in
seiner
zentralen
negato-
rischen
Anspruchsgrundlage
(§
8
I
1)
weiterhin
an
die
unmittelbar
han-
delnde
Person
(„Wer
...“)
an.
320
Darüber
hinaus
taugt
die
Unterneh-
mensträgerlösung
mangels
entsprechender
gesetzlicher
Grundlagen
nicht
für
eine
allgemeine
Lehre
von
der
Störerhaftung
jenseits
des
312
von
Gierke,
WRP
1997,
892
(896).
313
Ebenso
Spindler/Volkmann,
WRP
2003,
1
(7);
Volkmann,
Störer,
S.
128;
Frey-
tag,
Haftung,
S.
73;
Haedicke,
GRUR
1999,
397
(399
f.)
vermisst
darüber
hinaus
die
Verortung
in
der
Tatbestandsstruktur
des
§
1004
BGB.
314
Schünemann,
WRP
1998,
120
(121).
315
Schünemann,
WRP
1998,
120
(121).
316
Schünemann,
WRP
1998,
120
(122
ff.);
instruktiv
zur
Haftung
gemäß
§
8
II
UWG
Hahn,
Haftung
des
Unternehmensinhabers,
S.
43
ff.
317
Ebenso
Freytag,
Haftung,
S.
72
f.
318
BGH,
GRUR
1990,
1039
(1040)
–
Anzeigenauftrag.
319
Vgl.
Piper/Ohly/Piper,
UWG,
§
8
Rn.
169
ff.,
insbesondere
Rn.
172
a.E.
320
Siehe
Freytag,
Haftung,
S.
72,
zu
§§
1,
3
UWG
a.F.
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