D.
Exkurs:
Dogmatik
der
Sorgfaltspflichten
bei
Fahrlässigkeitshaftung
69
aus
ein
wirtschaftliches
Kalkül
als
Grundlage
der
Pflichtenkreis-
bestimmung
erblickt
werden.
386
Jedenfalls
sieht
der
Bundesgerichtshof
auch
dort
eine
Grenze
für
die
Verkehrspflichten,
wo
dem
in
Anspruch
Genommenen
die
Sicherungsmaßnahme
„wegen
der
damit
verbunde-
nen
hohen
Kosten
nicht
zuzumuten
[sei]“.
387
Trotz
dieser
„Grenze
ökonomischer
Zumutbarkeit“
bestimmen
grundsätzlich
primär
ökonomische
Kriterien
Inhalt
und
Reichweite
der
Verkehrspflichten.
388
Es
sind
dies
insbesondere
die
(wertend
zu
bestim-
menden)
berechtigten
Erwartungen
des
Verkehrs
in
die
Sicherheit
der
jeweiligen
Gefahrenquelle,
sodann
die
Wahrscheinlichkeit
eines
Scha-
denseintritts
und
die
Schwere
eines
zu
erwartenden
Schadens
sowie
schließlich
der
Aufwand,
der
zur
Sicherung
erforderlich
ist.
V.
Parallele
zu
den
Prüfungspflichten
Nach
alledem
wird
offenbar,
dass
die
deliktsrechtlichen
Verkehrspflich-
ten
und
die
Prüfungspflichten
des
potentiellen
Störers
beide
vom
Ge-
danken
einer
zumutbaren
Pflicht
zur
Gefahrvermeidung
getragen
sind.
Hier
wie
dort
erlaubt
erst
die
Formulierung
solcher
Verhaltenspflichten
die
tatbestandliche
Erfassung
mittelbarer
Beiträge
zu
primär
von
Drit-
ten
initiierten
Verletzungen.
Diese
dogmatische
Parallelität
rechtfertigt
ein
Verständnis
beider
Konzepte
als
Unterkategorien
der
(hier
so
ge-
nannten)
allgemeinen
Gefahrvermeidungspflichten.
389
D.
Exkurs:
Dogmatik
der
Sorgfaltspflichten
im
Rahmen
der
Fahrlässigkeitshaftung
Das
Verhältnis
von
Verkehrspflichten
und
Fahrlässigkeitshaftung
bzw.
allgemeiner
Sorgfaltspflicht
im
Sinne
des
§
276
II
BGB
ist
kompliziert
und
heftig
umstritten.
390
Folgt
man
weiterhin
391
dem
dreistufigen
De-
liktsaufbau,
sprechen
die
besseren
Argumente
dafür,
in
den
Verkehrs-
pflichten
etwas
anderes
als
die
verkehrserforderliche
Sorgfalt
im
Sinne
385
BGH,
NJW
1984,
801
(802).
386
MünchKomm/Wagner,
§
823
Rn.
250.
387
BGHZ
58,
149
(158)
=
NJW
1972,
724
(726).
388
Vgl.
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
76
III
4.
Dies
ist
freilich
auch
in
der
weit-
gehenden
Ökonomisierbarkeit
beinahe
sämtlicher
Handlungen
und
Dienstleistungen
in
unserer
Wirtschaftsordnung
begründet.
389
Ausführlich
sogleich
S.
70
ff.
390
Statt
vieler
MünchKomm/Wagner,
§
823
Rn.
63
ff.
m.w.N.
391
Zum
Gegenentwurf
der
äußeren
und
inneren
Sorgfalt
vgl.
Deutsch,
Haftungs-
recht,
Rn.
385
ff.,
aber
auch
BGH,
NJW
1994,
2232
(2234);
BGH,
NJW
1986,
2757
(2758).
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