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Zweites
Kapitel:
Unterlassungsansprüche
nicht
nur
eine
zentrale
Startseite
des
Dienstes
192
),
nachhaltig
und
umfas-
send
dem
Zugriff
durch
menschliche
wie
maschinelle
Nutzer
193
entzo-
gen
wird.
Unter
maschinellen
Nutzern
sind
hier
vor
allem
die
(Inhalte
indizierenden)
Programme
(„Bots“)
der
Suchmaschinen
und
Web-
Archive
194
zu
verstehen,
deren
Indizierungserfolge
wegen
der
umfang-
reichen
Speicherung
auf
den
Servern
der
Betreiber
der
Indizierungs-
programme
eine
Beseitigung
des
Inhalts
am
Primärspeicherort
ins
Leere
laufen
lassen
würden.
Erfolgte
Indizierungen
und
vor
allem
Sekundär-
speicherungen
werfen
die
Frage
nach
der
Reichweite
der
Beseitigungs-
pflicht
des
Schuldners
in
diesen
Fällen
auf.
195
Diese
Beseitigungshandlung
kann
als
Gebot
sowohl
in
der
Form
der
Unterlassung
nach
§
890
ZPO
als
auch
in
der
Form
der
Beseitigung
nach
§
887
ZPO
vollstreckungsrechtlich
erfasst
werden.
Die
anwendba-
ren
Vorschriften
ergeben
sich
dann
aus
dem
im
Erkenntnisverfahren
geltend
gemachten
Anspruch.
b)
Geringe
Verschuldensanforderungen
Die
Anforderungen
an
ein
Verschulden
hinsichtlich
eines
Zweitversto-
ßes
sind
gering:
So
urteilte
beispielsweise
das
Landgericht
Berlin
im
Falle
einer
strafbewehrten
Unterlassungserklärung,
die
sich
auf
die
Verwendung
einer
bestimmten
rechtsverletzenden
Domain
bezog,
dass
der
Unterlassungsschuldner
aktiv
und
umfassend
dafür
Sorge
zu
tragen
habe,
dass
diese
Domain
über
das
Internet
nicht
mehr
erreichbar
sei
und
gegebenenfalls
auch
Erfüllungsgehilfen
unter
ausdrücklichem
Hin-
weis
auf
mögliche
Regressansprüche
von
der
Notwendigkeit
schnellen
Handelns
in
Kenntnis
zu
setzen
habe.
196
Diese
Entscheidung
zu
den
niedrigen
Verschuldensanforderungen
nach
Abgabe
einer
Unterlas-
192
Vgl.
die
Konstellation
des
Urteils
BGH,
NJW
2003,
3406
=
GRUR
2003,
958
–
Paperboy.
Siehe
dazu
auch
die
Anmerkungen
von
Stadler,
JurPC
Web-Dok.
283/2003;
Ernst,
ZUM
2003,
860
ff.;
Klett,
K&R
2003,
561
ff.;
Nolte,
CR
2003,
924
ff.;
zum
Problem
„Deep
Links“
auch
Joppich,
CR
2003,
504
ff.
193
Unter
maschinellen
Nutzern
sind
etwa
die
(Inhalte
indizierenden)
„Roboter“
(engl.
„robots“,
meist
kurz
„bots“)
der
Suchmaschinen
und
Web-Archive
zu
verste-
hen,
deren
Indizierungserfolge
wegen
der
umfangreichen
Speicherung
auf
Servern
der
Betreiber
eine
Beseitigung
des
Inhalts
am
Primärspeicherort
ins
Leere
laufen
lassen
würden.
194
Siehe
z.B.
das
bekannteste
und
wohl
umfangreichste
frei
zugängliche
WWW-
Archiv,
abrufbar
unter
[http://www.archive.org].
Allg.
zur
Haftung
der
Archivbetrei-
ber
siehe
Verweyen/Schulz,
AfP
2008,
133
ff.;
Libertus,
MMR
2007,
143
ff.;
von
Petersdorff-Campen,
ZUM
2008,
102
(104
ff.).
195
Ausführlich
hierzu
Libertus,
ZUM
2005,
627
ff.;
Allmendinger,
GRUR
2000,
966
(967
f.).
196
LG
Berlin,
MMR
2000,
495
(496).
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