108
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
weil
auf
diese
Weise
Zufälligkeiten
580
(wie
z.B.
die
Existenz
von
Siche-
rungs-/Vorbehaltseigentum)
und
sonstige
irrelevante
Aspekte
(logisti-
sche
Organisation
des
Providers
581
,
Server-Outsourcing,
Umgehungs-
strategien
582
etc.)
ungerechtfertigte
Berücksichtigung
als
Abgrenzungs-
kriterien
für
die
Frage
der
Verantwortlichkeitszuweisung
fänden.
Davon
abgesehen
ist
eine
sachenrechtliche
Betrachtung
des
Trägerme-
diums
ein
völlig
systemfremdes
und
schon
deshalb
irrelevantes
Kriteri-
um
für
die
Abgrenzung
inhaltsbezogener
Verantwortlichkeitssphären.
Ebenso
untauglich
wie
ein
sachenrechtliches
Verständnis
der
„Fremd-
heit“
ist
schließlich
auch
eine
–
ohnehin
nur
bei
bestimmten
Informati-
onstypen
denkbare
–
an
der
Frage
bestehender
Lizenzrechte
orientierte
„verwertungsrechtliche
Interpretation“.
583
Im
Folgenden
sollen
zunächst
kurz
die
wichtigsten
Ansätze
für
die
Abgrenzung
zwischen
„eigenen“
und
„fremden“
Informationen
kurz
dargestellt
und
auf
ihren
Erkenntnisgewinn
hin
geprüft
werden.
Im
Anschluss
daran
soll
–
insbesondere
unter
Berücksichtigung
der
Kon-
struktion
„zu
Eigen
gemachter
Informationen“
–
ein
eigenes
Verständ-
nis
von
der
binären
Wegscheide
584
zwischen
eigenen
und
fremden
In-
formationen
entworfen
werden.
4.
Vorschläge
in
der
Literatur
a)
Orientierung
an
presserechtlichen
Maßstäben
Die
Rechtsprechung
zur
Haftung
der
Presse
für
die
Veröffentlichung
rechtswidriger
Inhalte
ist
umfangreich
und
vor
allem
bemerkenswert
ausdifferenziert.
585
Der
Wunsch
nach
einem
dogmatischen
„Fruchtbar-
machen“
dieser
Erkenntnisse
für
die
Abgrenzung
eigener
von
fremden
Informationen
im
Telemedienrecht
ist
vor
diesem
Hintergrund
grund-
sätzlich
nachvollziehbar.
586
Zu
bejahen
sei
ein
Zueigenmachen
in
An-
lehnung
an
die
presserechtlichen
Grundsätze
dann,
wenn
der
Anbieter
den
entsprechenden
Inhalt
nicht
klar
als
fremden
Inhalt
kennzeichne
580
Busse-Muskala/Busse-Muskala,
JurPC
Web-Dok.
30/2005,
Abs.
29.
581
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
38.
582
Bleisteiner,
Verantwortlichkeit,
S.
163;
Aminlari,
Haftung,
S.
79.
583
Überzeugend
Aminlari,
Haftung,
S.
78
m.w.N.
584
Vgl.
zur
„binären
Codierung“
des
Rechts
und
Gegenbestrebungen
im
Informa-
tionsrecht
Hoeren,
NJW
2008,
2615
(2617).
585
Ausführlich
Steffen
in
Löffler,
Presserecht,
§
6
LPG
Rn.
230
ff.;
instruktiv
zu
den
Ausprägungen
der
„publizistischen
Sorgfalt“
Peters,
NJW
1997,
1334
(1335
ff.).
586
Vgl.
hierzu
auch
die
grundlegenden
Überlegungen
zu
einer
„Fremdhaftung
kraft
Identifikation
des
Haftenden
mit
dem
Urheber
eines
Handelns“
von
Prölss,
Grund-
gedanken,
S.
1037
ff.
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